Sie hätten den vollen Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen erbracht und die Verletzung ihrer Ansprüche nachgewiesen. Zudem könne der Kreispräsident nicht einfach „gestaltend“ in das Bauprojekt eingreifen und eine „Teilbaugenehmigung“ erteilen, indem er - wie vorliegend bezüglich Kanalisations- und Meteorwasserleitungen - Auflagen verfüge. Da das Amtsbefehlsgesuch der Beschwerdeführer auch nur in einem Rügepunkt geschützt worden sei, hätte die Ausführung des Bauprojekts als Ganzes untersagt werden müssen. Der Kreispräsident Trins habe