{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-271_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_271_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097612ff57bd61b3d46cca79e09b518cf1c9206708fca3b3c2b05d121b2f7b157537edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097612ff57bd61b3d46cca79e09b518cf1c9206708fca3b3c2b05d121b2f7b157537edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_271", "Checksum": "077830b72a15987039f4aabce0379b5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.03.2011 ERZ 2010 271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:24", "Checksum": "c332b90a1b79573d08943da39739d0b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 271\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die\nBegründungspflicht ergibt sich überdies aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 121 Ziff. 4 ZPO, welcher ausdrücklich festhält, dass jedes Urteil\ndie Erwägungen mit Bezugnahme auf die massgebenden Tatsachen, Beweise\nund Gesetzesbestimmungen zu enthalten hat. Die Begründung soll verhindern,\ndass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen\nermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur\nmöglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite\ndes Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz\ndie Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen\nund auf welche sich ihr Entscheid stützt. Umfang und Dichte der Begründung richten sich dabei nach den Umständen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen;\nGerold Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl.,\n\nSeite 15 — 19\nZürich/St. Gallen 2008, N 27 zu Art. 29 BV mit Hinweisen; Lorenz Kneubühler, Die\nBegründungspflicht, Diss. Bern 1998, S. 29). Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 239). Bei bestimmten\nNormen können indessen Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Steinmann, a.a.O., N 27 zu Art. 29 BV). So ist die Begründungspflicht bei Kostenentscheiden herabgesetzt. Es genügt vielfach, wenn aus dem Entscheid hervorgeht,\nauf welchen Grundsätzen der Kostenverteilung der Kostenspruch beruht.\n\nIm vorliegenden Fall hat der Kreispräsident Trins auf die Art. 122 Abs. 1 und 2\nZPO Bezug genommen und ausgeführt, dass die Kosten verhältnismässig verteilt\nwerden könnten, wenn keine Partei vollständig obsiegt habe. Da die „Beschwerdeführer“ (recte: Gesuchsteller) mehrheitlich unterlegen seien, rechtfertige es sich,\ndiesen zwei Drittel der Kosten und der „Beschwerdegegnerin“ (recte: Gesuchsgegnerin) ein Drittel der Kosten aufzuerlegen. Auf die gleiche Weise ist er sodann\nmit der ausseramtlichen Entschädigung verfahren, indem er diese um ein Drittel\ngekürzt hat. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bringt diese Begründung hinreichend zum Ausdruck, von welchen Überlegungen sich der\nKreispräsident Trins leiten liess. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann ihm\ndaher nicht vorgeworfen werden.\n\nc. Eine andere Frage ist demgegenüber, ob die vom Kreispräsidenten Trins\nvorgenommene Kostenverteilung gerechtfertigt ist. Dabei ist vorab festzuhalten,\ndass dem urteilenden Richter bei der Kostenverteilung ein relativ grosser Ermessensspielraum zusteht und die Rechtsmittelinstanz nur eingreift, wenn eine Ermessensüberschreitung oder gar ein Ermessensmissbrauch festzustellen sind,\nwas indessen vorliegend nicht der Fall ist. Schwergewichtig ging es im vorinstanzlichen Verfahren um drei Fragen: die Auslegung des Inhalts der Grunddienstbarkeit, die Gefährdung der K. bzw. der angrenzenden Grundstücke als Folge der\ngeplanten Bautätigkeit und die Verlegung der Kanalisationsleitungen. Aufgrund\ndes Umfangs der diesbezüglichen Erwägungen verursachte die Beurteilung dieser\nFragen dem Kreispräsidenten Trins jeweils in etwa einen gleich grossen Aufwand,\nso dass nicht zu beanstanden ist, dass er - nach Obsiegen der Gesuchsgegnerin\nin zwei Punkten - die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln den Gesuchstellern überbunden hat. Daran ändert auch nichts, dass sich die Gesuchsgegnerin in ihrer\nVernehmlassung vom 16. November 2010 bereit erklärt hat, die Kanalisationsleitungen verlegen zu lassen, ohne dabei die Grundstücke Nr._ und Nr._ zu tangie-\n\nSeite 16 — 19\nren. Trotz der erwähnten Ausführungen zu den Kanalisationsleitungen lautete ihr\nAntrag nämlich auf vollumfängliche Abweisung der Baueinsprache, soweit darauf\neingetreten werden könne, woraufhin der Kreispräsident Trins die vorgebrachten\nRügen umfassend geprüft hat. Unter diesen Umständen kann ihm eine unrichtige\nHandhabung seines Ermessens in der Kostenfrage nicht vorgeworfen werden und\ndie angefochtene Verfügung erweist sich auch in diesem Punkt als rechtmässig.\n\n"}