{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-271_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_271_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097612ff57bd61b3d46cca79e09b518cf1c9206708fca3b3c2b05d121b2f7b157537edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097612ff57bd61b3d46cca79e09b518cf1c9206708fca3b3c2b05d121b2f7b157537edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_271", "Checksum": "077830b72a15987039f4aabce0379b5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.03.2011 ERZ 2010 271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:24", "Checksum": "c332b90a1b79573d08943da39739d0b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 271\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2011 beantragte J. die Aufhebung\ndes angefochtenen Entscheids, soweit sich dieser auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft L. beziehe. Im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Angesichts dessen, dass im Jahr 2000 auf Parzelle Nr._ ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten gebaut worden sei, gelte\nes als erstellt, dass die K. bereits heute als Zufahrtsstrasse zu einem Mehrfamilienhaus benutzt werde, und dies in entsprechender Weise notabene auch über ihr\neigenes Grundstück (Nr._) hinweg. Das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht\nkenne hinsichtlich der Dienstbarkeitsberechtigung indes keinen Unterscheid zwischen den Grundstücken Nr._ und Nr._. Die Beschwerde sei aber auch unter dem\nGesichtspunkt von Art. 928 ZGB abzuweisen, ergebe sich doch aus dem bestehenden Grunddienstbarkeitsrecht des gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrechts\nklar und eindeutig, dass der Abbruch des bestehenden Wohnhauses und die Erschliessung des Neubauvorhabens über die K. keine verbotene Eigenmacht darstelle, sondern aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags erlaubt sei. Was den von den\nBeschwerdeführern befürchteten Einsturz der Baugrube anbelange, so verlange\ndas Bundesgericht bei einer Präventivklage gegen einen geplanten Bau vom Gesuchsteller den strikten Nachweis, dass die Baute überhaupt nicht anders als eigentumsüberschreitend betrieben werden könne; diesen Nachweis hätten die Beschwerdeführer indes nicht erbracht. Im Weiteren sei auf den Antrag um Erlass\nvorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten. Zum einen hätten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen gestellt und zum anderen hätten sie weder dem Kreispräsidenten Trins noch dem Einzelrichter am Kantonsgericht beantragt, welche Massnahmen im Einzelnen zu verfügen wären. Die Beantragung von „notwendigen Massnahmen“ sei zu unbestimmt, um zum Urteilsdispositiv erhoben zu werden. Schliesslich habe der Kreispräsident Trins weder eine\nTeilgenehmigung des Bauvorhabens erteilt noch Auflagen für die Bauprojekte ge-\n\nSeite 5 — 19\nmacht; er habe vielmehr nichts anderes getan, als das Gesuch der Beschwerdeführer teilweise gutzuheissen.\n\nE.1. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 erhob J. gegen die Verfügung des\nKreispräsidenten Trins vom 6. Dezember 2010 ihrerseits Beschwerde (ERZ 10\n271) beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden. Das Rechtbegehren\nlautet wie folgt:\n„1. Der angefochtene Entscheid vom 6. Dezember 2010 (Pr.Nr._) sei aufzuheben, soweit sich dieser auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft\nL. bezieht.\n2. Ziff. 3. und 4. des angefochtenen Entscheides vom 6. Dezember 2010\n(Pr.Nr._) seien aufzuheben. Die kreisamtlichen Kosten von Fr.\n1'500.00 seien im Umfang von Fr. 1'350.00 auf die Beschwerdegegner\nund im Umfang von Fr. 150.00 auf die Beschwerdeführerin, evtl. beides nach richterlichem Ermessen, zu überbinden. Die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für das Verfahren Pr.Nr._ des Kreispräsidenten Trins\nmit Fr. 4'852.15 ausseramtlich zu entschädigen.\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Vorinstanz zu überbinden, welche zu verpflichten sei, die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 1'778.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. Eventuell seien die\nKosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern zu überbinden, welche solidarisch zu verpflichten seien, die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 1'778.65 (inkl. MWST) zu entschädigen.“\n\nIn ihrer Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, der Kreispräsident\nTrins habe im Rubrum der Verfügung vom 26. Oktober 2010 wie auch in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2010 die Stockwerkeigentümergemeinschaft L. als Gesuchstellerin aufgeführt, obschon diese während des ganzen vorangegangenen Schriftenwechsels nie als Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin aufgeführt worden sei. Damit habe er ein Subjekt zur Prozesspartei erhoben,\nwelches bei ihm zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren\neingereicht habe. Er habe schlichtweg übersehen, dass lediglich die einzelnen\nStockwerkeigentümer, nicht aber eine als Stockwerkeigentümergemeinschaft L.\nbezeichnete Rechtsgemeinschaft, das betreffende Gesuch eingereicht hätten. Die\nangefochtene Verfügung sei somit rechtsfehlerhaft und folglich vollumfänglich aufzuheben, soweit sie die Stockwerkeigentümergemeinschaft L. als Partei bezeichne. Sodann habe der Kreispräsident Trins nicht näher begründet, weshalb den\nBeschwerdegegnern 2/3 und ihr 1/3 der Verfahrenskosten auferlegt worden seien.\nDamit sei er seiner Begründungspflicht nicht zureichend nachgekommen und habe\nihr rechtliches Gehör verletzt. Da die Beschwerdeverfahren aufgrund grober Fehler der Vorinstanz verursacht worden seien, seien dieser auch die entsprechenden\nKosten aufzuerlegen.\n\n"}