{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-271_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_271_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097612ff57bd61b3d46cca79e09b518cf1c9206708fca3b3c2b05d121b2f7b157537edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097612ff57bd61b3d46cca79e09b518cf1c9206708fca3b3c2b05d121b2f7b157537edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_271", "Checksum": "077830b72a15987039f4aabce0379b5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.03.2011 ERZ 2010 271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:24", "Checksum": "c332b90a1b79573d08943da39739d0b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 271\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 23. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 263/271\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar Pers\n\nIn den zivilrechtlichen Beschwerden\n\nder S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r L . , nämlich: A. und B., Dr. C., D. und E., F.\nund G., sowie der H., und des Dr. med. dent. I., Gesuchsteller, Beschwerdeführer\nund Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur,\nsowie\nder J., Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Trins vom 6. Dezember 2010,\n\nbetreffend privatrechtliche Baueinsprache,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. A. und B., C., D. und E., F. und G. sind Stockwerkeigentümer der Parzelle\nNr._ bzw. der sich darauf befindlichen Stockwerkeinheiten _ in der Gemeinde Z..\nH. (Parzelle Nr._) und I. (Parzelle Nr._) sind ebenfalls Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde Z.. Die zwischen den Parzellen Nr._ und Nr._ liegende Parzelle Nr._ steht im Eigentum von J.. Sämtliche der erwähnten Parzellen werden\nvon der K. erschlossen, welche nicht als eigene Strassenparzelle ausgeschieden\nist. Die Erschliessung wurde vielmehr derart geregelt, dass auf den angrenzenden\nGrundstücken zulasten und zugunsten der anderen Grundstücke ein Fuss- und\nFahrwegrecht als Dienstbarkeit begründet wurde. Diese Dienstbarkeit bildete bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren (Urteil des Bezirksgerichts Imboden\nvom 20. März 2002; Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Oktober 2002; Urteil des\nBezirksgerichts Imboden vom 12. Juni 2007; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. September 2007; Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 12.\nMai 2009).\n\nB. Am 1. Oktober 2010 wurde im Amtsblatt der Gemeinde Z. eine Bauausschreibung publiziert, gemäss welcher J. den Abbruch des Wohnhauses und den\nNeubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage auf der Parzelle Nr._\nplante (Baugesuche Nr._). Gegen dieses Bauvorhaben reichten die zuvor erwähnten Grundstück- und Stockwerkeigentümer am 21. Oktober 2010 beim Kreispräsidenten Trins privatrechtliche Baueinsprache ein mit dem Begehren, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, das betreffende Bauvorhaben auszuführen. Der entsprechende Amtsbefehl sei sodann superprovisorisch ohne vorgängige Anhörung\nder Gesuchsgegnerin zu erlassen.\n\nMit Vernehmlassung vom 16. November 2010 beantragte J., das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner führte sie aus, dass\nsie in Abweichung von der ursprünglich vorgesehenen Lösung die Kanalisationsleitung gemäss dem neuen Werkleitungs-Kataster verlegen werde, so dass die\nGrundstücke Nr._ und Nr._ davon nicht mehr tangiert seien (II.B.7, S. 14).\n\nC. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 erkannte der Kreispräsident Trins\nwie folgt:\n„1. Das Amtsbefehlsgesuch wird mit Bezug auf die im Katasterplan vorgesehene Verlegung der Kanalisations- und Meteorwasserleitungen gutgeheissen und J. einstweilen verboten, die vorgesehene Leitungsverlegung vorzunehmen, soweit diese auf fremdem Grund erfolgen soll.\nVorbehalten bleiben allfällige im kommunalen Kanalisationsreglement\n\nSeite 2 — 19\nenthaltene Regelungen, gemäss welchen Frau J. kraft öffentlichem\nRecht berechtigt wäre, die Verlegung vorzunehmen.\n2. Im Übrigen wird das Amtsbefehlsgesuch abgewiesen.\n3. Die kreisamtlichen Kosten belaufen sich auf Fr. 1'500.00. Fr. 1'000.00\ngehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer\n(recte: Gesuchsteller) und Fr. 500.00 zulasten der Beschwerdegegnerin (recte: Gesuchsgegnerin). Sie sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft\nder vorliegenden Verfügung der Kreiskasse Trins, _ zu überweisen.\n4. Die Gesuchsteller haben unter solidarischer Haftung J. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'594.20 zu bezahlen. Diese werden\ninnert 30 Tagen seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig.\n5. (Rechtsmittelbelehrung).\n6. (Mitteilung).“\n\n"}