Seite 17 — 19 mochten mit ihren Beschwerden nicht durchzudringen. Während J. in der Hauptsache lediglich den Kostenpunkt beanstandete, brachten die Gesuchsteller sämtliche bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemachten Einwände gegen das geplante Bauvorhaben erneut vor. Aufgrund des damit verbundenen Aufwands sowie angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Kosten der vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ¾ den Grunds- tück- und Stockwerkeigentümern und zu ¼ J. aufzuerlegen.