8.a. Nach den vorangegangenen Ausführungen erweist sich die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten Trins vom 6. Dezember 2010 in allen Punkten als rechtmässig, weshalb sie zu bestätigen ist und die Beschwerden abzuweisen sind. Von einem krassen Verfahrensfehler der Vorinstanz kann demnach keine Rede sein. Unter diesen Umständen bleibt auch kein Raum für eine Überbindung der Kosten der Beschwerdeverfahren auf die Vorinstanz. b. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien ver-