Deren Rechtsbegehren gegen das Bauvorhaben sei vollumfänglich und auf der ganzen Linie abgewiesen worden, da dieses in keinem Zusammenhang mit der fraglichen Mischwasserleitung stehe. Unter Berücksichtigung der mutmasslichen Baukosten der Leitungsverlegung im Verhältnis zur geplanten Erstellung des Mehrfamilienhauses sowie des in Zusammenhang mit der Verlegung der Kanalisationsleitungen angefallenen Beurteilungsaufwands der beiden Rechtsvertreter ergebe sich, dass die Gesuchsteller mit ihren Begehren zu 90 % unterlegen seien. Demzufolge wären die kreisamtlichen Kosten im Verhältnis 9:1 zu verteilen, d.h. Fr. 1'350.-- zu Lasten der Beschwerdegegner und Fr. 150.-- zu ihren Lasten.