b. J. hat im Rahmen des seinerzeitigen Baueinspracheverfahrens in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2010 zugestanden, dass sich die geplante Verlegung der Kanalisationsleitungen aufgrund des Widerstands der Nachbarn nicht wie geplant realisieren lasse. Die Kanalisationsleitungen würden daher gemäss dem neuen Werkleitungs-Kataster verlegt, so dass die Grundstücke Nr._ und Nr._ davon nicht mehr tangiert würden (II.B.7, S 14). Dies stellt eine Anerkennung der betreffenden Rüge der Gesuchsteller dar. Davon hätte der Kreispräsident Trins Vormerk nehmen und gleichzeitig die Gesuchsgegnerin auf ihre Zusage behaften können.