Sollten die Beschwerdeführer aufgrund anderer Beweismittel zu gegenteiligen Erkenntnissen gelangen, bliebe ihnen die ordentliche Klage offen. Nach dem Gesagten reicht die Aktenlage im Amtsbefehlsverfahren indessen nicht aus, um der Gesuchsgegnerin ihr Bauvorhaben unter dem Titel unzulässige Mehrbelastung der Dienstbarkeit zu verbieten. Dies gilt vorliegend selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle Nr._ durch einen (geringfügigen) Nutzungstransfer ab Parzelle Nr. _ erweitert wurden.