Sodann sei die bisherige Nutzung durch die Beschwerdegegnerin auf das Befahren mit maximal drei Fahrzeugen beschränkt gewesen. Würden nun aber mit dem geplanten Bauvorhaben 18 Autoabstellplätze erstellt, sei die Mehrbeanspruchung und damit die Besitzesstörung erwiesen. Schliesslich sei die K. angesichts ihrer Dimension und Anlage für 15 zusätzliche Parkplätze völlig ungenügend. Hinzu komme, dass für die 17 unterirdischen Abstellplätze in der Autoeinstellhalle keine direkte Zufahrt bestehe, sondern diese Fahrzeuge über einen Autolift in die Autoeinstellhalle gelangen müssten, wodurch sich auf der K. Warteschlangen bildeten.