Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vom 20. bzw. 24. Dezember 2010 ist daher einzutreten. Da die Parteien in beiden Verfahren identisch sind und den jeweiligen Beschwerden überdies dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde liegt, werden die Verfahren vereinigt und lediglich eine Verfügung erlassen (Art. 95 Abs. 2 ZPO).