ZPO auch bei Baueinsprachen zulässig, wenn die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche geltend gemacht wird. Privatrechtliche Bauvorschriften umfassen einerseits nachbarrechtliche und andererseits vertragliche Baubeschränkungen. Deren Verletzung stellt in der Regel eine Besitzesstörung dar. Einsprachen dagegen werden in Graubünden im gewöhnlichen Besitzesschutzverfahren behandelt (Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 50; PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a).