Seite 3 — 19 fenden Leitung das Recht definiert sei, und zwar nicht im Sinne der neuen Leitungsführung. Wohl wäre die Bauherrin berechtigt, eine Verlegung dieser Leitungen zu verlangen, indes könne solches - jedenfalls soweit dies nicht auf eigenem Boden erfolge - nicht eigenmächtig geschehen. Gäben die Berechtigten die Zustimmung zur Verlegung nicht freiwillig ab, müsse der Richter angerufen werden.