Im Gegenteil ergebe sich aus dem der Grunddienstbarkeit zugrunde liegenden Kaufvertrag klar, dass die hinterliegenden Grundstücke dadurch erschlossen werden sollten, und zwar offensichtlich so, dass sich auf den im Beizugsgebiet dieser Erschliessungsanlage befindlichen Grundstücken zonenkonforme Überbauungen realisieren liessen. Bezeichnenderweise seien im Bereich der K. denn auch schon Mehrfamilienhäuser erstellt worden.