Seite 2 — 19 enthaltene Regelungen, gemäss welchen Frau J. kraft öffentlichem Recht berechtigt wäre, die Verlegung vorzunehmen. 2. Im Übrigen wird das Amtsbefehlsgesuch abgewiesen. 3. Die kreisamtlichen Kosten belaufen sich auf Fr. 1'500.00. Fr. 1'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer (recte: Gesuchsteller) und Fr. 500.00 zulasten der Beschwerdegegnerin (recte: Gesuchsgegnerin). Sie sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Kreiskasse Trins, _ zu überweisen.