{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-263_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_263_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_263", "Checksum": "6c3f767a2445155f2c311461eba8e6b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.03.2011 ERZ 2010 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:25", "Checksum": "f802ca75b29684dd5dc85af7f1ad7a95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nd. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kreispräsident Trins - wohl ungewollt - die Gesuchsgegnerin bei der Bestimmung der ausseramtlichen Entschädigung entgegen der Gerichtspraxis bevorteilt hat. Bei der Bewertung des Obsiegens bzw. Unterliegens mit zwei Drittel zu einem Drittel zu Gunsten der Gesuchsgegnerin hätte ihr nämlich lediglich eine Entschädigung im Umfang von einem\nDrittel der Honorarnote ihres Rechtsvertreters (BB 16) zugestanden. Ein Drittel\nhätte sie aufgrund ihres Anteils am Unterliegen selber tragen müssen, d.h. dieser\nwäre vorab abzuziehen gewesen. Sodann hätte sie selbst die Gegenpartei mit\neinem Drittel deren Aufwands - der Kreispräsident Trins ging mangels Einreichung\neiner Honorarnote durch Rechtsanwalt Ettisberger wohl von einem vergleichbaren\nAufwand und somit einer ausseramtlichen Entschädigung gleichen Umfangs aus -\nzu entschädigen gehabt, da diese zu einem Drittel obsiegt hat. Dieser letztere Anteil ist in Verrechnung zu bringen, so dass im Endeffekt nur ein Drittel des eigenen\nAufwands zu entschädigen bleibt, was vorliegend eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'797.10 ergäbe. Stattdessen wurden die Gesuchsteller verpflichtet, die Gesuchsgegnerin im Umfang von zwei Dritteln der Honorarnote ihres\nRechtsvertreters, nämlich mit Fr. 3'594.20, zu entschädigen. Da die Gesuchsteller\ndiesen Punkt indessen nicht angefochten haben und in der Begründung ihrer eigenen Beschwerde darauf mit keinem Wort eingehen, hat es mit dieser Feststellung sein Bewenden. Die Beschwerde von J. ist nach dem Gesagten somit ebenfalls abzuweisen.\n\n8.a. Nach den vorangegangenen Ausführungen erweist sich die angefochtene\nVerfügung des Kreispräsidenten Trins vom 6. Dezember 2010 in allen Punkten als\nrechtmässig, weshalb sie zu bestätigen ist und die Beschwerden abzuweisen sind.\nVon einem krassen Verfahrensfehler der Vorinstanz kann demnach keine Rede\nsein. Unter diesen Umständen bleibt auch kein Raum für eine Überbindung der\nKosten der Beschwerdeverfahren auf die Vorinstanz.\n\nb. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten\ndes Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien ver-\n\nSeite 17 — 19\nmochten mit ihren Beschwerden nicht durchzudringen. Während J. in der Hauptsache lediglich den Kostenpunkt beanstandete, brachten die Gesuchsteller sämtliche bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemachten Einwände\ngegen das geplante Bauvorhaben erneut vor. Aufgrund des damit verbundenen\nAufwands sowie angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Kosten der vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ¾ den Grunds-\ntück- und Stockwerkeigentümern und zu ¼ J. aufzuerlegen.\n\nc. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei sodann in der\nRegel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,\nnotwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten\neiner Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen\nGrundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Rechtsanwalt Cahenzli hat für\ndie beiden Beschwerdeverfahren eine Honorarnote von insgesamt Fr. 4'130.90\n(Fr. 2'352.25 [ERZ 10 263] + Fr. 1'778.65 [ERZ 10 271]) eingereicht, was in Anbetracht des Aufwands als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Ettisberger verzichtete auf die Einreichung einer Honorarnote, weshalb die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung für die beiden Berufungsverfahren nach Ermessen festgesetzt wird. Da anzunehmen ist, dass sein Aufwand in Bezug auf die Ausfertigung\nder Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeantwort mit demjenigen von Rechtsanwalt Cahenzli vergleichbar war, rechtfertigt es sich, hierfür auf dessen Honorarnote abzustellen und von einer aussergerichtlichen Entschädigung in gleichem\nUmfang auszugehen. Gemäss den in E. 7.d hiervor ausgeführten Grundsätzen der\nVerteilung der aussergerichtlichen Kosten sowie der gegenseitigen Verrechnung\nim Umfang des jeweiligen Obsiegens haben die Grundstück- und Stockwerkeigentümer, welche zu einem Viertel obsiegt haben, die zu drei Viertel obsiegende\nJ. für die beiden Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'065.45 aussergerichtlich zu entschädigen.\n\nSeite 18 — 19\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerden werden abgewiesen.\n\n2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3'000.-- zuzüglich\nSchreibgebühr von Fr. 336.--, somit insgesamt Fr. 3'336.--, gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu ¾, d.h. zu Fr. 2'502.-- zu Lasten von A., B., C., D.,\nE., F., G., H. und I., und zu 1/4 , d.h. zu Fr. 834.-- zu Lasten von J..\n\nAussergerichtlich haben A., B., C., D., E., F., G., H. und I. solidarisch haftend J. mit Fr. 2'065.45 (inkl. MWSt) zu entschädigen.\n\n3. Gegen diese einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.\n42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG\n\n4. Mitteilung an:\n\n"}