{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-263_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_263_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_263", "Checksum": "6c3f767a2445155f2c311461eba8e6b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.03.2011 ERZ 2010 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:25", "Checksum": "f802ca75b29684dd5dc85af7f1ad7a95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n6.a. Die Beschwerdeführer beanstanden des Weiteren, dass der Kreispräsident\nTrins das Amtsbefehlsgesuch nur teilweise hinsichtlich der unzulässigen Verle-\n\nSeite 13 — 19\ngung der Kanalisations- und Meteorwasserleitungen gutgeheissen und im Übrigen\nabgewiesen hat. Er könne nicht einfach „gestaltend“ eingreifen und eine „Teilbaugenehmigung“ erteilen, wenn fest stehe, dass durch das geplante Bauvorhaben\nnachgewiesene Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden. Ungeachtet, ob\nsämtliche Rügen am Bauprojekt geschützt würden oder nicht, stehe fest, dass ihr\nBesitz durch das Bauvorhaben, so wie es projektiert worden sei, gestört werde\nund ihre Rechte verletzt würden. Anders als die Baubewilligungsbehörde könne\nder Kreispräsident mit dem Amtsbefehl nicht gestaltend in das Bauprojekt eingreifen und Auflagen - hier bezüglich der Kanalisations- und Meteorwasserleitungen -\nverfügen. Da ihr Amtsbefehlsgesuch auch nur in einem Rügepunkt geschützt worden sei, hätte die Ausführung des Bauprojekts, wie es ausgeschrieben worden sei,\nals Ganzes untersagt werden müssen. Dies allein hätte schon zu einer vollumfänglichen Gutheissung des Amtsbefehlsgesuchs unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin führen müssen. Diese Auffassung geht fehl.\n\nb. J. hat im Rahmen des seinerzeitigen Baueinspracheverfahrens in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2010 zugestanden, dass sich die geplante Verlegung der Kanalisationsleitungen aufgrund des Widerstands der Nachbarn nicht\nwie geplant realisieren lasse. Die Kanalisationsleitungen würden daher gemäss\ndem neuen Werkleitungs-Kataster verlegt, so dass die Grundstücke Nr._ und Nr._\ndavon nicht mehr tangiert würden (II.B.7, S 14). Dies stellt eine Anerkennung der\nbetreffenden Rüge der Gesuchsteller dar. Davon hätte der Kreispräsident Trins\nVormerk nehmen und gleichzeitig die Gesuchsgegnerin auf ihre Zusage behaften\nkönnen. Da es im privatrechtlichen Baueinspracheverfahren nur darum gehen\nkann, dass keine privaten Rechte verletzt werden und dem mit der Zusage, die\nLeitungen nicht durch die Grundstücke der Gesuchsteller verlegen zu lassen,\nGenüge getan war, reichte es als mildere Massnahme indessen ohne weiteres\naus, lediglich zu verfügen, dass die Verlegung der Kanalisationsleitungen nicht auf\nfremdem Boden erfolgen dürfe. Letztlich ist es ohnehin Sache des öffentlichen\nBaurechts, festzulegen, wie die Kanalisationsleitungen schlussendlich zu verlegen\nsind, worauf der Kreispräsident Trins zu Recht hingewiesen hat. Jedenfalls musste\ner unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht\ndas ganze Bauvorhaben verbieten (vgl. PKG 2001 Nr. 41 E. 2.c). Nach den vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Beschwerde der Stockwerkeigentümer L., von H. und von I. als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.\n\n7.a. J. beantragt mit ihrer Beschwerde (ERZ 10 271) eine andere Verlegung der\nKosten des vorinstanzlichen Verfahrens, indem ihr die Verfahrenskosten von Fr.\n\nSeite 14 — 19\n1'500.-- nur im Umfang von 10 % auferlegt und die ausseramtliche Entschädigung\ngemäss Honorarnote ihres Rechtsvertreters lediglich um 10 % gekürzt würden.\nDer Kreispräsident Trins habe in der angefochtenen Verfügung nicht näher begründet, weshalb den Beschwerdegegnern 2/3 und ihr 1/3 der Kosten auferlegt\nworden seien. Mit der knappen Feststellung, die Beschwerdeführer seien mehrheitlich unterlegen, sei er der Begründungspflicht von Art. 121 Ziff. 4 ZPO nicht\nzureichend nachgekommen und habe damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Zudem\nhabe er sich bei seinem Entscheid über die Kostentragung nicht von ernsthaften\nsachlichen Kriterien leiten lassen, sondern diese nach reiner Willkür vorgenommen. Die Kostenverteilung von 2:1 werde dem Verhältnis des Unterliegens der\nGesuchsteller nämlich in keinster Weise gerecht. Deren Rechtsbegehren gegen\ndas Bauvorhaben sei vollumfänglich und auf der ganzen Linie abgewiesen worden, da dieses in keinem Zusammenhang mit der fraglichen Mischwasserleitung\nstehe. Unter Berücksichtigung der mutmasslichen Baukosten der Leitungsverlegung im Verhältnis zur geplanten Erstellung des Mehrfamilienhauses sowie des in\nZusammenhang mit der Verlegung der Kanalisationsleitungen angefallenen Beurteilungsaufwands der beiden Rechtsvertreter ergebe sich, dass die Gesuchsteller\nmit ihren Begehren zu 90 % unterlegen seien. Demzufolge wären die kreisamtlichen Kosten im Verhältnis 9:1 zu verteilen, d.h. Fr. 1'350.-- zu Lasten der Beschwerdegegner und Fr. 150.-- zu ihren Lasten. Entsprechend rechtfertige sich\nauch in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung lediglich eine Reduktion von 10 %, weshalb ihr eine solche von Fr. 4'852.15\nzuzusprechen sei.\n\n"}