{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-263_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_263_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_263", "Checksum": "6c3f767a2445155f2c311461eba8e6b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.03.2011 ERZ 2010 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:25", "Checksum": "f802ca75b29684dd5dc85af7f1ad7a95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 11 — 19\nne dass eine Beschränkung des eigentlichen Fuss- und Fahrwegrechts jemals ein\nThema gewesen wäre. Im Gegenteil wurde sogar festgehalten, dass gemäss dem\nklaren und insoweit nicht weiter interpretationsbedürftigen Grundbucheintrag den\nBerechtigten das Recht zustehe, den eigentlichen Strassenbereich zu begehen\nund zu befahren (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 12. Mai 2009, E. 5.i,\nS. 23). Die im Recht liegenden Akten geben jedenfalls keinen Hinweis auf irgendeine Nutzungsbeschränkung. Aufgrund der Kaufverträge mit den ursprünglichen\nEigentümern O. ist davon auszugehen, dass das betreffende Gebiet damals unüberbaut war und erst durch die K. erschlossen werden musste. Der Schluss liegt\ndaher nahe, dass die neuen Eigentümer ihre Parzellen innerhalb der gesetzlichen\nMöglichkeiten, insbesondere gemäss der Bauordnung der Gemeinde Z., nach ihren Wünschen zu überbauen berechtigt waren. Entsprechend entstand denn auch\nnebst Einfamilienhäusern ein Mehrfamilienhaus (L.). Unter diesen Umständen ist\naufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht einzusehen, weshalb dies der Gesuchsgegnerin verwehrt werden könnte. Aus demselben Grund kann auch nicht\ngesagt werden, die Mehrbelastung sei im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit nicht voraussehbar gewesen und die Identität derselben sei nicht mehr\ngegeben (Petitpierre, a.a.O., N 1 und 12 zu Art. 739 ZGB; Liver, a.a.O., N 2 ff. zu\nArt. 739 ZGB). Sollten die Beschwerdeführer aufgrund anderer Beweismittel zu\ngegenteiligen Erkenntnissen gelangen, bliebe ihnen die ordentliche Klage offen.\nNach dem Gesagten reicht die Aktenlage im Amtsbefehlsverfahren indessen nicht\naus, um der Gesuchsgegnerin ihr Bauvorhaben unter dem Titel unzulässige\nMehrbelastung der Dienstbarkeit zu verbieten. Dies gilt vorliegend selbst wenn\nberücksichtigt wird, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle Nr._ durch einen\n(geringfügigen) Nutzungstransfer ab Parzelle Nr. _ erweitert wurden. Einerseits ist\ndie Nutzungsübertragung von einer Parzelle auf die andere ein durch die Bauordnung ausdrücklich eingeräumtes Recht, welches bei Begründung der Dienstbarkeit nicht eingeschränkt wurde. Andererseits ist ein nennenswerter Mehrverkehr\ndurch die Vergrösserung der Wohnfläche um knapp 70 m2 nicht zu erwarten. Die\nBeschwerde ist in diesem Hauptpunkt somit abzuweisen.\n\n5.a. Im Weiteren befürchten die Beschwerdeführer eine Gefährdung der K. und\nder Zufahrt der übrigen Berechtigten sowie der angrenzenden Grundstücke. So\nwerde die Baugrubenhöhe zur Strasse bis zu ca. 7 m betragen. Eine Baugrube mit\neiner derart steilen Grubenwand-Neigung könne aber nicht erstellt werden, ohne\ndie Nachbargrundstücke und insbesondere auch die Zufahrt zu tangieren und zu\nbeschädigen. Zudem sei es gar nicht möglich, das Aushubvolumen von ca. 4'000\nm3 ohne Gefährdung und Beeinträchtigung der Strasse auszuheben, und zwar\n\nSeite 12 — 19\nselbst dann nicht, wenn die ca. 700 bis 750 Lastwagenladungen nicht über die K.\nabgeführt würden. Unter solchen Umständen könne die Zufahrt zu den dahinterliegenden Grundstücken nicht gewährleistet werden. Vielmehr sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die K. einstürzen\nund damit die Zufahrt zu den dahinter liegenden Grundstücken verunmöglicht\nwerde. Ebenso drohten die sich unmittelbar neben der Baugrube befindlichen baulichen Anlagen auf den beiden tangierten Grundstücken einzustürzen und der Boden der Nachbargrundstücke abzurutschen.\n\nb. Vorweg ist festzuhalten, dass ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten eines\nGrundstücks immer auch die Benutzung des Rechts durch Dritte für notwendige\nFahrten zur Versorgung der berechtigten Liegenschaft umfasst (Öl-, Holzlieferungen, Krankenwagen, Feuerwehr etc.). Nicht anders verhält es sich bezüglich Fahrten von Handwerkern für Bautätigkeiten in der betreffenden Liegenschaft. Selbstverständlich ist im Rahmen eines grösseren Umbaus durch eine Vielzahl am Bau\nbeteiligter Unternehmer mit einer vorübergehenden Verkehrszunahme - mitunter\nauch schweren Fahrzeugen wie Lastwagen - zu rechnen. Dies betrifft jedoch eine\nverhältnismässig kurze Zeitspanne und ist in der Regel für die Nachbarn, welche\neinstweilen in die gleiche Situation kommen könnten, ohne weiteres zumutbar.\nEine Besitzesstörung liegt unter solchen Umständen noch nicht vor (vgl. in diesem\nZusammenhang den noch weitergehenden Art. 103 EGzZGB). Rein hypothetisch\nist das Vorbringen der Gefährdung der Nachbarliegenschaften durch die tiefe\nBaugrube. Wie der Kreispräsident zutreffend ausgeführt hat, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Baubehörde dafür besorgt sein wird, dass das Bauvorhaben nach den heutigen Regeln der Baukunde sowie den geltenden Sicherheitsvorschriften ausgeführt wird. Die Sicherung von - auch tiefen - Baugruben gehört\nzum heutigen Baustandard, so dass bei derartigen Bauarbeiten in der Regel keine\nEinsturzgefahr besteht. Auf jeden Fall ist die Voraussetzung einer grossen Wahrscheinlichkeit einer Besitzesstörung, welche für eine Präventivklage nötig wäre,\nvorliegend nicht gegeben, so dass auch diese Rügen unbegründet sind. Von\nvornherein besteht unter diesen Umständen kein Raum für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 147 ZPO, welche im Übrigen vor der\nVorinstanz gar nicht anbegehrt worden sind, sondern erstmals im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren vorgebracht wurden. - Ferner versteht es sich von selbst,\ndass die Bauherrin für allfälligen, durch ihre Bautätigkeit verursachten Schaden -\nsei es an der Strasse, sei es an den Nachbarliegenschaften - einzustehen hat.\n\n"}