{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-263_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_263_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_263", "Checksum": "6c3f767a2445155f2c311461eba8e6b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.03.2011 ERZ 2010 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:25", "Checksum": "f802ca75b29684dd5dc85af7f1ad7a95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb. Die Argumentation der Beschwerdeführer, weshalb das geplante Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin zu verbieten sei, beschränkt sich im Wesentlichen\ndarauf, dass die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr._ eine\nMehrbelastung der K. zur Folge habe, welche durch die bestehende Grunddienstbarkeit (Fuss- und Fahrwegrecht) nicht gedeckt sei. So weise Parzelle Nr._ der\nBeschwerdegegnerin zurzeit eine Grundstücksfläche von 1'330 m2 auf, was bei\neiner zulässigen Ausnützungsziffer von 0.55 eine zulässige Geschossfläche von\n731.5 m2 ergebe. Aufgrund eines Ausnützungstransfers von Parzelle Nr. _, welche\nnicht zufahrtsdienstbarkeitsberechtigt sei, solle neu eine Geschossfläche von 800\nm2 realisiert werden, womit die zulässige Geschossfläche auf Parzelle Nr._ um\n68.5 m2 überschritten werde. Für diese könne eine Zufahrtsberechtigung über die\nK. resp. über die vorderliegenden Grundstücke nicht bestehen. Sodann sei die\nbisherige Nutzung durch die Beschwerdegegnerin auf das Befahren mit maximal\ndrei Fahrzeugen beschränkt gewesen. Würden nun aber mit dem geplanten Bauvorhaben 18 Autoabstellplätze erstellt, sei die Mehrbeanspruchung und damit die\nBesitzesstörung erwiesen. Schliesslich sei die K. angesichts ihrer Dimension und\nAnlage für 15 zusätzliche Parkplätze völlig ungenügend. Hinzu komme, dass für\ndie 17 unterirdischen Abstellplätze in der Autoeinstellhalle keine direkte Zufahrt\nbestehe, sondern diese Fahrzeuge über einen Autolift in die Autoeinstellhalle gelangen müssten, wodurch sich auf der K. Warteschlangen bildeten. - Vorab ist\nfestzuhalten, dass sich die angebliche Mehrbelastung bisher noch nicht ausgewirkt hat, da mit den Bauarbeiten noch gar nicht begonnen wurde. Es stellt sich\ndaher die Frage, ob bereits zum jetzigen Zeitpunkt Besitzesschutz verlangt werden kann, ist die privatrechtliche Baueinsprache doch ein Anwendungsfall des Besitzesschutzrechts (vgl. etwa PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a). Eine derartige Präventivklage, mittels welcher wegen zu befürchtender Störungen gegen die Errichtung\neiner erst geplanten Baute geklagt wird, setzt nach der Praxis eine grosse Wahr-\n\nSeite 10 — 19\nscheinlichkeit zukünftiger Störungen voraus (Stark, a.a.O., N 42 zu Art. 928 ZGB).\nDiese Voraussetzung wäre - sofern der Inhalt der Dienstbarkeit dem Mehrverkehr\nentgegenstehen würde - vorliegendenfalls gegeben, da mit der Erstellung eines\nMehrfamilienhauses anstelle eine Einfamilienhauses zweifelsohne mit mehr Verkehr auf der K. zu rechnen wäre als bisher. Es besteht somit kein Grund, auf die\nKlage nicht einzutreten.\n\nc. Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die\nAusübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Soweit sich Rechte und\nPflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist der Eintrag für den Inhalt massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der\nDienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während\nlängerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738\nAbs. 2 ZGB). Mit anderen Worten ist der Sinn aller Äusserungen über den Inhalt\neiner Dienstbarkeit durch Auslegung zu ermitteln. Art. 738 ZGB bestimmt als besondere Auslegungsnorm lediglich die Reihenfolge der für die Auslegung der eingetragenen Grunddienstbarkeiten massgeblichen Kriterien (Etienne Petitpierre,\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N 1 zu Art. 738 ZGB;\nPeter Liver, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band,\nDas Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich 1980, N 9 zu Art. 738 ZGB). Weil eine Dienstbarkeit das Eigentum nur gerade soweit beschränkt, als ihre ungehinderte Ausübung es verlangt, hat die Auslegung zur Bestimmung ihres Inhalts und Umfangs\nmit restriktiver Behutsamkeit zu erfolgen. Daraus darf jedoch nicht der Schluss\ngezogen werden, dass nur eine Auslegung nach dem Wortlaut zulässig wäre. Es\ngilt vielmehr, den Sinn und Zweck der Dienstbarkeit zu erkennen und auf die\nZweckvorstellungen abzustellen, welche für die Willensbildung der Parteien bei\nder Begründung des Rechtsverhältnisses unter den damaligen Umständen entscheidend waren (Liver, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 738 ZGB).\n\nd. Unbestreitbare Tatsache ist, dass das fragliche Fuss- und Fahrwegrecht im\nRahmen der Landverkäufe durch die früheren Grundeigentümer (Eheleute O.) zur\nErschliessung der an die K. angrenzenden Grundstücke begründet wurde (vgl. KB\n21, BB 4 und 8). Im Grundbuch der Gemeinde Z. ist die Dienstbarkeit auf der jeweiligen Parzelle unter dem Stichwort „Recht/Last: Fuss- und Fahrwegrecht mit\ngerichtlich festgelegter Kostenregelung zugunsten und zulasten Grundstück Nr._,\n_, _, _, _“ als Recht und Last eingetragen (KB 6-9 und 20, BB 2). Es liegt somit ein\ngegenseitiges, allgemeines Fuss- und Fahrwegrecht vor, das aufgrund des\nGrundbucheintrags keinerlei Beschränkungen unterliegt. Die fragliche Dienstbarkeit war - wie erwähnt - bereits Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren, oh-\n\n"}