{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-263_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_263_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_263", "Checksum": "6c3f767a2445155f2c311461eba8e6b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.03.2011 ERZ 2010 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:25", "Checksum": "f802ca75b29684dd5dc85af7f1ad7a95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 8 — 19\ngentümergemeinschaft L. aus (BB 1). Es haben mitunter durchaus auch die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter selbst dazu beigetragen, dass der Kreispräsident\nTrins letztlich die StWEG L. als Partei aufführte. Derart abwegig - wie dies insbesondere der Rechtsvertreter der Gesuchsteller darstellt -, ist das Vorgehen des\nKreispräsidenten indessen nicht, da es nach Lehre und Rechtsprechung durchaus\nFälle gibt, in denen das Klagerecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche zusteht (Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N 194\nff. zu Art. 712a ZGB).\n\nWird das Gesuch vom 21. Oktober 2010 jedoch einer genaueren Betrachtung unterzogen, wird klar, dass die einzelnen Stockwerkeigentümer nicht unter dem Titel\n„Stockwerkeigentümergemeinschaft“, sondern lediglich als Stockwerkeigentümer\naufgeführt sind. In der Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 bestätigten diese\nzudem ausdrücklich, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht Partei des\nVerfahrens war. Dass die einzelnen Stockwerkeigentümer zur Ergreifung von Besitzesschutzklagen berechtigt sind, ist mithin unbestritten (Wermelinger, a.a.O., N\n193 zu Art. 712a ZGB; René Bösch, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3.\nAufl., Basel 2007, N 19 zu Art. 712a ZGB; Arthur Meier-Hayoz/Heinz Rey, Berner\nKommentar, Band IV, 1. Abteilung, 5. Teilband, Bern 1988, N 123 zu Art. 712a\nZGB; Emil W. Stark, Berner Kommentar, Band IV, 3. Abteilung, 1. Teilband, Bern\n2001, N 64 zu Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB und N 7 zu Art. 928 ZGB;\nEmil W. Stark/Wolfgang Ernst, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007 N 6 zu Vor Art. 926-929 ZGB und N 5 zu Art. 928 ZGB). Unter diesen\nUmständen ist davon auszugehen, dass es sich bei der unrichtigen Parteibezeichnung eines Teils der Gesuchsteller um ein Versehen der Vorinstanz handelt, welches von Amtes wegen zu korrigieren ist, womit sich die Beschwerde in diesem\nPunkt als unbehelflich erweist.\n\n4.a. In Besitzesschutzangelegenheiten, insbesondere auch im Baueinspracheverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten\nrechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1\nZiff. 4 und Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen\nBefehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (Rehli, a.a.O., S. 96). Solche liegen etwa dann vor, wenn eine im\nRahmen bewährter Lehre und Rechtsprechung sich bewegende Auslegung den\nSinn eines Rechtssatzes oder Rechtsbegriffs deutlich ergibt und es unzweifelhaft\nerscheint, dass sich die betreffende Tatsache verwirklicht hat (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 62 N 20).\n\nSeite 9 — 19\nBei einer Dienstbarkeit brauchen sich die Ansprüche nicht schon aus deren Wortlaut zu ergeben. Es reicht aus, wenn sie erst durch Auslegung nach bewährter\nLehre und Überlieferung gewonnen werden können (vgl. Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu §\n226 ZPO-ZH). Wenn der Einsprecher seinen Besitz indessen auch durch Auslegung nicht restlos eindeutig belegen kann, ist er abzuweisen. Er hat sich alsdann\nan den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (Rehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem Besitz klagen, sondern muss sein Recht mit dem im\nordentlichen Zivilprozess erforderlichen Beweis dartun (Felix Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss. Bern 1987, S. 104; vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 39 E. 4.c).\n\n"}