{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-263_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_263_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_263", "Checksum": "6c3f767a2445155f2c311461eba8e6b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.03.2011 ERZ 2010 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:25", "Checksum": "f802ca75b29684dd5dc85af7f1ad7a95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 6 — 19\n2. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 stellten die Beschwerdegegner\nden Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kreisamts Trins gutzuheissen, soweit eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs (Begründungspflicht) geltend gemacht werde und sofern der Mangel nicht\nim zweitinstanzlichen Verfahren geheilt werden könne. Im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. In\nBezug auf die geltend gemachte falsche Parteibezeichnung sei der Vorinstanz\noffensichtlich ein Versehen unterlaufen. Für den geneigten Leser, der die Verfügung richtig verstehen wolle, bestehe im Kontext kein Zweifel, dass die „Stockwerkeigentümergemeinschaft L.“ in der Verfügung nicht als eigenständige Partei\nhabe erwähnt werden sollen, sondern als Oberbezeichnung für ihre Stockwerkeigentümer. Für derartige Fälle stehe der Rechtsbehelf der Erläuterung gemäss Art.\n238 ZPO zur Verfügung, nicht indessen die Beschwerde, weshalb in diesem Punkt\nauf die Beschwerde gar nicht erst einzutreten sei. Was die beanstandete Kostenverteilung anbelange, bestehe kein Anhaltspunkt, dass der Kreispräsident Trins\nsein Ermessen - zumindest nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin - überschritten hätte. Wenn die Beschwerdeführerin eine Verlegung der Kosten nach\nMassgabe von Wertkriterien wollte, hätte sie die entsprechenden Werte in ihrer\nEingabe beziffern können; diese Unterlassung habe sie selbst zu vertreten. In diesem Lichte könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht\nwerden.\n\nAuf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Trins vom 6. Dezember\n2010 erhobenen Beschwerden wurden am 20. bzw. 24. Dezember 2010 und somit\nvor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO-CH; SR 272) am\n1. Januar 2011 erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO-CH gilt für Verfahren, die\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Demnach findet im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin die bisherige Zivilprozessordnung des\nKantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) Anwendung.\n\nSeite 7 — 19\n2.a. Gemäss Art. 145 ZPO kann der Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand\ndurch eine beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die\nUnterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Insbesondere ist das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO auch bei\nBaueinsprachen zulässig, wenn die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche geltend gemacht wird. Privatrechtliche Bauvorschriften umfassen einerseits nachbarrechtliche und andererseits vertragliche\nBaubeschränkungen. Deren Verletzung stellt in der Regel eine Besitzesstörung\ndar. Einsprachen dagegen werden in Graubünden im gewöhnlichen Besitzesschutzverfahren behandelt (Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 50;\nPKG 2001 Nr. 39 E. 3.a). Nebst den nachbarrechtlichen Vorschriften des ZGB\nkönnen mittels der zivilrechtlichen Baueinsprache auch vertragliche Baubeschränkungen bzw. -vereinbarungen, oft in Form von Dienstbarkeiten, durchgesetzt werden.\n\nb. Gegen solche Entscheide des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs.\n1 ZPO innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht\nBeschwerde geführt werden. Dem Einzelrichter kommt dabei volle Kognition zu. Er\nist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vom 20. bzw. 24. Dezember 2010 ist daher einzutreten. Da\ndie Parteien in beiden Verfahren identisch sind und den jeweiligen Beschwerden\nüberdies dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde liegt, werden die Verfahren vereinigt und lediglich eine Verfügung erlassen (Art. 95 Abs. 2 ZPO).\n\n3. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde vom 24. Dezember\n2010 sowie in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2011 zutreffend ausgeführt,\nhat der Kreispräsident Trins in der angefochtenen Verfügung die einzelnen Stockwerkeigentümer der L. in der Stockwerkeigentümergemeinschaft L. zusammengefasst und in der Folge diese als Partei aufgeführt. Offenbar liess er sich dazu\ndurch die Aufstellung im Gesuch vom 21. Oktober 2010, worin die „Stockwerkeigentümer vom Grundstück _“ separiert aufgeführt wurden, verleiten. Zudem führte\nder Parteivertreter der Gesuchsteller in seinen Schreiben vom 4. und 15. November 2010 die „StWEG L.“ im Betreff auf (KB 32 und 33) und reichte dem Kreisamt\nTrins sogar eine Vollmacht der „N. AG Immobilienverwaltung und STWEG L.“ ein\n(KB 32, S. 2). Ebenso ging die Gesuchsgegnerin in ihrer an Rechtsanwalt Cahenzli ausgestellten Vollmacht von einem Verfahren gegen die Stockwerkei-\n\n"}