{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-263_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_263_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a3a1edb43da26895f7f4de9951fa18634a3ef14e35753a2660251e449912c32edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_263", "Checksum": "6c3f767a2445155f2c311461eba8e6b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.03.2011 ERZ 2010 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:25", "Checksum": "f802ca75b29684dd5dc85af7f1ad7a95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2011 ERZ 2010 263\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nIn der Begründung stellte der Kreispräsident Trins fest, dass der Grundbucheintrag keinerlei Einschränkung beinhalte und es auch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gebe , dass dieses Fuss- und Fahrwegrecht bei seiner Begründung in\nirgend einer Art habe beschränkt sein sollen. Im Gegenteil ergebe sich aus dem\nder Grunddienstbarkeit zugrunde liegenden Kaufvertrag klar, dass die hinterliegenden Grundstücke dadurch erschlossen werden sollten, und zwar offensichtlich\nso, dass sich auf den im Beizugsgebiet dieser Erschliessungsanlage befindlichen\nGrundstücken zonenkonforme Überbauungen realisieren liessen. Bezeichnenderweise seien im Bereich der K. denn auch schon Mehrfamilienhäuser erstellt worden. Nicht anders verhalte es sich in Bezug auf die Behauptung der Gesuchsteller,\nwonach durch den mit dem Neubau verbundenen Mehrverkehr ihre eigene Zufahrt\nbeeinträchtigt würde bzw. die K. und die angrenzenden Grundstücke wegen der\nTiefe der Baugrube einstürzen könnten. Die Verkehrsbelastung bleibe auch nach\nRealisierung des Bauvorhabens vergleichsweise gering; jedenfalls könne keine\nRede davon sein, dass durch die Schaffung zusätzlicher sechs Wohnungen und\ndem damit verbundenen Mehrverkehr die Kapazität dieser für wenige Bauten vorgesehenen Verkehrsanlage gesprengt würde. Hinsichtlich der Baugrube seien die\nGesuchsteller den Nachweis einer Gefährdung schuldig geblieben. Es sei Aufgabe\nder Baustelleninstallation und der Bauausführungsplanung, die Baustelle und die\nBaugrube so einzurichten bzw. abzusichern, dass die Zufahrt zu den Grundstücken während der Bauphase jederzeit möglich sei und die Privatstrasse infolge\nder Grabarbeiten nicht einstürze und auch keine Schäden an den angrenzenden\nGrundstücken entstünden. Zweifellos werde die Baubehörde auch entsprechende\nAuflagen machen. Hinsichtlich der Kanalisations- bzw. Meteorwasserleitung verhalte es sich derart, dass mit der jetzigen quer durch das Grundstück Nr._ verlau-\n\nSeite 3 — 19\nfenden Leitung das Recht definiert sei, und zwar nicht im Sinne der neuen Leitungsführung. Wohl wäre die Bauherrin berechtigt, eine Verlegung dieser Leitungen zu verlangen, indes könne solches - jedenfalls soweit dies nicht auf eigenem\nBoden erfolge - nicht eigenmächtig geschehen. Gäben die Berechtigten die Zustimmung zur Verlegung nicht freiwillig ab, müsse der Richter angerufen werden.\nDa dieses Recht nicht im Rahmen eines Befehlsverfahrens eingeräumt werden\nkönne, sondern nur im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses, müsse das\nAmtsbefehlsgesuch in diesem Punkt soweit gutgeheissen werden, als im Rahmen\ndes zur Diskussion stehenden Bauvorhabens die Kanalisations- und Wasserleitung auf fremdem Grund verlegt werden soll.\n\nD.1. Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 20.\nDezember 2010 Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren:\n„1. Ziff. 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung des Kreispräsidenten Trins\nvom 6. Dezember 2010 seien vollumfänglich aufzuheben.\n2. Der Beschwerdegegnerin sei zu verbieten, das Bauvorhaben gemäss\nBaugesuch Nr._8 für Parzelle Nr._ in der Gemeinde Z. betreffend Abbruch bzw. Neubau Mehrfamilienhaus mit Unterniveaugarage auszuführen.\nEventualiter sei der Beschwerdegegnerin anzubefehlen, die notwendigen Massnahmen zum Schutze der K. sowie der angrenzenden\nGrundstücke der Beschwerdeführer Nr._, _ sowie _ resp. der Stockwerkeinheiten _, insbesondere in Zusammenhang mit dem geplanten\nAushub, zu erlassen.\n3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche wie auch für das\nzweitinstanzliche Verfahren.“\n\nZur Begründung wird ausgeführt, das geplante Bauvorhaben führe aufgrund der\nÜberschreitung der baulichen Ausnützung und zusätzlicher Autoabstellplätze zu\neiner Mehrbelastung der K. sowie zu einer Beeinträchtigung ihrer eigenen Zufahrt.\nÜberdies stellten die geplanten Bautätigkeiten an sich bereits eine Gefährdung der\nK. und der angrenzenden Grundstücke dar. Sie hätten den vollen Beweis für das\nVorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen erbracht und die\nVerletzung ihrer Ansprüche nachgewiesen. Zudem könne der Kreispräsident nicht\neinfach „gestaltend“ in das Bauprojekt eingreifen und eine „Teilbaugenehmigung“\nerteilen, indem er - wie vorliegend bezüglich Kanalisations- und Meteorwasserleitungen - Auflagen verfüge. Da das Amtsbefehlsgesuch der Beschwerdeführer\nauch nur in einem Rügepunkt geschützt worden sei, hätte die Ausführung des\nBauprojekts als Ganzes untersagt werden müssen. Der Kreispräsident Trins habe\n\nSeite 4 — 19\nsodann verkannt, dass die Rügen betreffend Gefährdung der Zufahrt sowie der\nangrenzenden Grundstücke gar nicht die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche zum Gegenstand hätten, sondern eine befürchtete Gefährdung resp. Besitzesstörung. Der Kreispräsident hätte diese beiden Rügen somit nicht unter dem Aspekt von Art. 146 ZPO abweisen dürfen, sondern gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO eine vorsorgliche Massnahme zum\nSchutz des bedrohten Besitzesstands der Beschwerdeführer erlassen müssen.\n\n2. Der Kreispräsident Trins verzichtete mit Schreiben vom 23. Dezember 2010\nunter Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid erläuterten Punkte auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\n"}