Seite 10 — 12 len mit der Begründung, der Kreispräsident habe die Ausweitung des Verfahrens alleine zu verantworten, geht nicht an und verstösst geradezu gegen Treu und Glauben. Der Kreispräsident hat demnach zu Recht der Gesuchstellerin die gesamten kreisamtlichen und grundbuchamtlichen Kosten auferlegt und sie zur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung auch an die Eheleute A. und B. verpflichtet. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.