ständen durfte die Vorinstanz in guten Treuen davon ausgehen, dass die X. die verfahrensrechtlichen Anpassungen billige und der Kreispräsident im Sinne der Gesuchstellerin gehandelt habe. Dass das Gesuch später aus rechtlichen Gründen trotzdem abgewiesen werden musste, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Die Abweisung des Gesuchs ist nicht Rekursthema. Massgeblich ist lediglich, dass spätestens ab dem 7. Juli 2010 (Verzicht auf Widerspruch der X. gegen das Vorgehen des Kreispräsidenten) das Verfahren auf die zwei zusätzlichen Parzellen bzw. Eigentümerschaften ausgeweitet war und nach dem Entscheid die Kostenverteilung unter Einbezug der neuen Parteien zu erfolgen hatte.