Diese zusätzlichen Urkunden wurden wenige Tage später von der X. denn auch zugestellt. Wenn es so gewesen wäre – wie dies die nunmehr anwaltlich vertretene Gesuchstellerin im Rekursverfahren behauptet –, dass sie „bewusst“ ihr Gesuch „ausschliesslich gegen E.“ gerichtet habe, so wäre es nach Treu und Glauben ihre Pflicht gewesen, diesen Umstand und ihre wahre Absicht umgehend dem Kreispräsidenten mitzuteilen und eine entsprechende Korrektur zu verlangen. Stattdessen hat sie in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2010, mit welchem sie die weiteren Unterlagen ans Kreisamt einreichte, mit keinem Wort erwähnt, dass sie mit dem Vorgehen des Kreispräsidenten nicht einverstanden sei. Unter diesen Um-