Da ihm offenbar bewusst war, dass in der Regel bei Gesuchen um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wegen der beschränkten Eintragungsfrist (Art. 839 ZGB) Eile geboten war, hat er aufgrund seiner Interpretation des Gesuchs versucht, die superprovisorische Verfügung formell korrekt zu verfassen und hat dabei auch die beiden zusätzlichen Parzellen einbezogen, für welche die X. Arbeiten leistet bzw. geleistet hat. Sein Vorgehen hat er mit Schreiben vom 30. Juni 2010 der Gesuchstellerin dargelegt und sie zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Diese zusätzlichen Urkunden wurden wenige Tage später von der X. denn auch zugestellt.