a) Das summarische Verfahren ist – wie das Verfahren vor dem Einzelrichter gemäss Art. 78 ff. ZPO-GR – ein Verfahren mit gemilderter Formstrenge und ist zugeschnitten für Prozesse, in welchen die Parteien nicht anwaltlich vertreten sind. Dies zeigt sich einmal darin, dass das Gesuch mündlich oder schriftlich deponiert werden kann (Art. 138 Ziff. 1 ZPO-GR) und der Richter im Rahmen der zulässigen Beweismittel von Amtes wegen Erhebungen vornehmen kann (Art. 138 Ziff. 4 ZPO-GR). Es gilt somit die beschränkte Offizialmaxime (PKG 1992 Nr. 33), bei welcher die richterliche Fürsorgepflicht weiter geht als in einem ordentlichen