geschehen. Da es nicht im Belieben des Kreispräsidenten stehe, das Verfahren auf Drittparteien bzw. auf weitere Parzelle auszudehnen, sei es nicht gerechtfertigt, die gesamten kreisamtlichen und grundbuchlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen. Aus diesem Grund habe das Kreisamt 2/5 der Kosten zu tragen; zudem könne der Rekurrentin auch keine ausseramtliche Entschädigung auferlegt werden. 4. Das Verfahren vor dem Kreispräsidenten war ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 alt EGzZGB, für welches das summarische Verfahren gemäss Art. 137 ff. ZPO-GR Anwendung findet.