L. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 liessen sich die Eheleute A. und B. vernehmen und beantragten die Abweisung des Rekurses, soweit die Eheleute A. und B. davon betroffen seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Gegen die Auferlegung der Kosten an das Kreisamt sei nichts