Seite 6 — 12 (A. und B.) für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu zahlen hat. 3. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kreisamtes F., eventualiter zu Lasten der Gesuchsgegner 2, unter solidarischer Haftbarkeit und den Gesuchgegnern 3, unter solidarischer Haftbarkeit.