Die Kosten des Kreisamtes F. seien im Umfange von Fr. 480.00 und die Kosten des Grundbuchamtes K. im Umfange von Fr. 95.60 dem Kreisamt F., eventualiter im Umfange von je Fr. 240.00 (kreisamtliche Kosten) bzw. je Fr. 46.80 (Kosten Grundbuchamt K.) den Gesuchsgegnern 2 und Gesuchsgegnern 3 zu überbinden. 2. Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheides des Kreispräsidenten F. sei insoweit aufzuheben, als „den Gesuchsbeklagten 2“ eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zugesprochen worden ist und es sei gerichtlich anzuordnen, dass der Rekurrent den Rekursgegnern 1