Es ist aktenkundig, dass beide Rechtsvertreter die Situation der Parteien im Zusammenhang mit dem Häuserkauf bekannt war. Angesichts dessen erachtet der Richter eine aussergerichtliche Entschädigung an den Gesuchsbeklagten 1 von CHF 1'000.00 und an die Gesuchsbeklagten 2 von CHF 500.00 als den Aufwendungen entsprechend. Seite 5 — 12 5. (Rechtsbelehrung). 6. (Mitteilung).