Da dies nicht erfolgt sei, sei das Gesuch abzuweisen. Schliesslich sei festzuhalten, dass E. insgesamt bereits Fr. 50'000.00 bezahlt habe. Da pauschal Fr. _'000.00 abgemacht worden sei, sei noch ein Forderungsbetrag von Fr. 25'000.00 offen. Selbst wenn eine anteilsmässige Verteilung auf fünf Grundstücke zulässig wäre (was nicht der Fall sei), würde der Eintrag maximal Fr. 5'000.00 betragen und nicht wie verlangt Fr. 5'600.00. Schliesslich sei fraglich, weshalb ein Zins zu 8% ab dem 13. Oktober 2008 geschuldet sein soll, da vertraglich nichts vereinbart worden sei. Ebenfalls fraglich sei, weshalb die noch offenen Fr. 25'000.00 bereits am 13. Oktober 2008 fällig gewesen sein sollen.