Seite 3 — 12 führt, am veräusserten Grundstück Nr. _ habe sie die Arbeiten im September 2008 beendet. Die Eintragungsfrist von drei Monaten sei somit für beide Parzellen deutlich verpasst worden. Zudem könne ein Baupfandrecht erst dann eingetragen werden, wenn der Unternehmer zur Ausführung der Bauarbeiten berechtigt sei. Dies treffe auf die Parzellen Nr. _ und _ nicht zu. Diese Liegenschaften seien noch nicht verkauft worden, weshalb die zu bauenden Treppen noch nicht feststehen würden. Es sei abgemacht und auch gelebt worden, dass die Gesuchstellerin die Treppen erst baue, wenn sie dazu aufgefordert werde.