G. In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2010 liess sich E. dahingehend vernehmen, dass das Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei, sofern darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Zur Begründung führte er aus, der Antrag der Gesuchstellerin sei nicht umsetzbar.