{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-259_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_259_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763da9ba826e032131a7a39c223dec14eb77b2ad2a7ae46abb2919a2b6c745d367edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763da9ba826e032131a7a39c223dec14eb77b2ad2a7ae46abb2919a2b6c745d367edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_259", "Checksum": "433741e04e606a147a07c759917ef5bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.01.2011 ERZ 2010 259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 31.01.2011 ERZ 2010 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:33", "Checksum": "f9c21acfada1d8abc7b1a5ed91c8fe0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.01.2011 ERZ 2010 259\nRegeste:\nvorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht\n\n3. Die Rekurrentin bringt in ihrem Rekurs vor, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb ihr Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes nicht ausreichend substanziiert gewesen sein. Die Löschung der superprovisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte werde daher auch nicht angefochten. Gerügte werde hingegen die\nÜberbindung sämtlicher Kosten an die Rekurrentin sowie die Zusprechung einer\nParteientschädigung an die Eheleute A. und B.. Die Rekurrentin habe ganz bewusst das Gesuch ausschliesslich gegen E. gestellt. Die Ausdehnung der Gesuchsgegnerschaft und des Streitgegenstandes sei ohne Zutun der Rekurrentin\ngeschehen. Da es nicht im Belieben des Kreispräsidenten stehe, das Verfahren\nauf Drittparteien bzw. auf weitere Parzelle auszudehnen, sei es nicht gerechtfertigt, die gesamten kreisamtlichen und grundbuchlichen Kosten der Rekurrentin\naufzuerlegen. Aus diesem Grund habe das Kreisamt 2/5 der Kosten zu tragen;\nzudem könne der Rekurrentin auch keine ausseramtliche Entschädigung auferlegt\nwerden.\n\n4. Das Verfahren vor dem Kreispräsidenten war ein Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 alt EGzZGB, für welches das summarische\nVerfahren gemäss Art. 137 ff. ZPO-GR Anwendung findet.\n\na) Das summarische Verfahren ist – wie das Verfahren vor dem Einzelrichter\ngemäss Art. 78 ff. ZPO-GR – ein Verfahren mit gemilderter Formstrenge und ist\nzugeschnitten für Prozesse, in welchen die Parteien nicht anwaltlich vertreten\nsind. Dies zeigt sich einmal darin, dass das Gesuch mündlich oder schriftlich deponiert werden kann (Art. 138 Ziff. 1 ZPO-GR) und der Richter im Rahmen der\nzulässigen Beweismittel von Amtes wegen Erhebungen vornehmen kann (Art. 138\nZiff. 4 ZPO-GR). Es gilt somit die beschränkte Offizialmaxime (PKG 1992 Nr. 33),\nbei welcher die richterliche Fürsorgepflicht weiter geht als in einem ordentlichen\n\nSeite 9 — 12\nVerfahren mit voller Formstrenge. Es ist in solchen Fällen nicht unüblich, dass der\nRichter einer nicht rechtskundig vertretenen Partei hilft, das zutreffende Rechtsbegehren zu formulieren und sie allgemein auf Verfahrensmängel bzw. die Voraussetzungen einer richtigen Klageinstanzierung hinweist.\n\nb) Nichts anderes hat der Kreispräsident F. im vorliegenden Verfahren getan.\nAls er aufgrund seiner bei Bauhandwerkerpfandrechtsfällen notwendigen Kontaktnahme mit dem Grundbuchamt bemerkte, dass das Gesuch, wie es von der X.\ngestellt wurde, von vornherein nicht bewilligt werden könnte, weil eine Aufteilung\nder Werksumme auf die verschiedenen Parzellen fehlte und zudem in der Zwischenzeit zwei Parzellen den Eigentümer gewechselt hatten, versuchte er vorerst\nvergeblich, mit der Gesuchstellerin in telefonischen Kontakt zu treten. Da ihm offenbar bewusst war, dass in der Regel bei Gesuchen um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wegen der beschränkten Eintragungsfrist (Art. 839 ZGB)\nEile geboten war, hat er aufgrund seiner Interpretation des Gesuchs versucht, die\nsuperprovisorische Verfügung formell korrekt zu verfassen und hat dabei auch die\nbeiden zusätzlichen Parzellen einbezogen, für welche die X. Arbeiten leistet bzw.\ngeleistet hat. Sein Vorgehen hat er mit Schreiben vom 30. Juni 2010 der Gesuchstellerin dargelegt und sie zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Diese\nzusätzlichen Urkunden wurden wenige Tage später von der X. denn auch zugestellt. Wenn es so gewesen wäre – wie dies die nunmehr anwaltlich vertretene\nGesuchstellerin im Rekursverfahren behauptet –, dass sie „bewusst“ ihr Gesuch\n„ausschliesslich gegen E.“ gerichtet habe, so wäre es nach Treu und Glauben ihre\nPflicht gewesen, diesen Umstand und ihre wahre Absicht umgehend dem\nKreispräsidenten mitzuteilen und eine entsprechende Korrektur zu verlangen.\nStattdessen hat sie in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2010, mit welchem sie die weiteren Unterlagen ans Kreisamt einreichte, mit keinem Wort erwähnt, dass sie mit\ndem Vorgehen des Kreispräsidenten nicht einverstanden sei. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in guten Treuen davon ausgehen, dass die X. die\nverfahrensrechtlichen Anpassungen billige und der Kreispräsident im Sinne der\nGesuchstellerin gehandelt habe. Dass das Gesuch später aus rechtlichen Gründen trotzdem abgewiesen werden musste, tut in diesem Zusammenhang nichts\nzur Sache. Die Abweisung des Gesuchs ist nicht Rekursthema. Massgeblich ist\nlediglich, dass spätestens ab dem 7. Juli 2010 (Verzicht auf Widerspruch der X.\ngegen das Vorgehen des Kreispräsidenten) das Verfahren auf die zwei zusätzlichen Parzellen bzw. Eigentümerschaften ausgeweitet war und nach dem Entscheid die Kostenverteilung unter Einbezug der neuen Parteien zu erfolgen hatte.\nSich bei dieser Gelegenheit nachträglich gegen die Kostenauflage wehren zu wol-\n\nSeite 10 — 12\nlen mit der Begründung, der Kreispräsident habe die Ausweitung des Verfahrens\nalleine zu verantworten, geht nicht an und verstösst geradezu gegen Treu und\nGlauben. Der Kreispräsident hat demnach zu Recht der Gesuchstellerin die gesamten kreisamtlichen und grundbuchamtlichen Kosten auferlegt und sie zur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung auch an die Eheleute A. und B.\nverpflichtet. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n"}