{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-259_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_259_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763da9ba826e032131a7a39c223dec14eb77b2ad2a7ae46abb2919a2b6c745d367edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763da9ba826e032131a7a39c223dec14eb77b2ad2a7ae46abb2919a2b6c745d367edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_259", "Checksum": "433741e04e606a147a07c759917ef5bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.01.2011 ERZ 2010 259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 31.01.2011 ERZ 2010 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:33", "Checksum": "f9c21acfada1d8abc7b1a5ed91c8fe0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.01.2011 ERZ 2010 259\nRegeste:\nvorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht\n\n Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Rekurrentin habe\ndas Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes bewusst\nausschliesslich gegen E. als Gesuchsgegner gestellt, welcher zum Zeitpunkt des\nGesuchs Eigentümer der Parzellen Nr. _, _ und _ war. Sie habe sich zu Recht auf\ndiese drei Parzellen beschränkt, da die werkvertraglichen Arbeiten auf den Parzellen Nr. _ und Nr. _ bereits im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen seien. Auf der\nParzelle Nr. _ habe die Rekurrentin unbestritten noch Ende März 2010 Arbeiten\ngeleistet. Die Dreimonatsfrist sei auf dieser Parzelle gewahrt gewesen. Der\nKreispräsident habe ohne Zutun der Rekurrentin und von sich aus das Verfahren\nauf Gesuchgegner 2 und Gesuchsgegner 3 ausgedehnt. Gesuchsgegnerschaft\nund Streitgegenstand werden ausschliesslich durch das Begehren des Gesuchstellers definiert; dies hätte der Kreispräsident wissen müssen. Diese Ausdehnung\nhabe die Rekurrentin nicht zu vertreten, weshalb es mangels entsprechender\nRechtsgrundlage nicht angehe, die Rekurrentin zu verpflichten, zu Ihren Lasten\nden Gesuchgegnern 2 eine Parteientschädigung auszurichten. Die ungerechtfertigte Ausdehnung habe zusätzliche Kosten verursacht. Unter diesen Umständen\nsei es nicht gerechtfertigt, die gesamten kreisamtlichen und grundbuchlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen. 2/5 seien deshalb durch das Kreisamt, eventualiter durch die entsprechende Gesuchgegnerschaft zu tragen.\n\nK. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2010 führte der Kreispräsident F.\naus, die Gesuchsunterlagen seien nicht vollständig eingereicht worden. Er habe\nnoch kurz mit Herrn U. telefonieren können, ihn dann aber in der Folge telefonisch\nnicht mehr erreichen können, um die konkreten Forderungen zu besprechen. Ein\nweiteres Zuwarten sei wegen der Dreimonatsfrist nicht mehr möglich gewesen. Im\nWeiteren verweise er auf die Erwägungen im Entscheid, insbesondere auf die\nFeststellungen 1-3.\n\nL. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 liessen sich die Eheleute A. und B.\nvernehmen und beantragten die Abweisung des Rekurses, soweit die Eheleute A.\nund B. davon betroffen seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\nder Rekurrentin. Gegen die Auferlegung der Kosten an das Kreisamt sei nichts\n\nSeite 7 — 12\neinzuwenden. Unrichtig sei hingegen, die Kosten teilweise den Eheleuten A. und\nB. belasten zu wollen. Sie hätten sich gegen die falsche Verfügung des Kreispräsidenten wehren müssen, da für sie als Laien nicht ersichtlich gewesen sei, dass\ndie Verfügung offensichtlich falsch gewesen sei. Der Eventualantrag unter Ziff. 1\nsei deshalb abzuweisen. Die Eheleute A. und B. seien zu Unrecht in dieses Verfahren hineingezogen worden, weshalb sie ein Anrecht auf Parteientschädigung\nhätten. Es sei dem Gericht überlassen, ob diese zulasten des Kreisamtes gehen\nwürden. Für das Rekursverfahren würden sie ebenfalls ausseramtliche Entschädigung zulasten der Rekurrentin verlangen.\n\nM. In ihrer Rekursantwort vom 21. Dezember 2010 beantragten die Eheleute\nC. und D. die Abweisung des Rekurses, insbesondere die Eventualanträge in\nZiff. 1 und 4, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es sei schwierig nachzuvollziehen, weshalb das Kreisamt F. auf der Parzelle Nr. _ ein provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht eintragen liess, obwohl die Rekurrentin dies nicht anbegehrt habe. Den unglücklichen Verfahrensgang habe die Rekurrentin zu verantworten. Sollten die erwähnten Kosten nicht dem Kreisamt F. überbunden werden,\nkönnten diese nicht den Rekursgegnern 2 auferlegt werden, da weder eine gesetzliche Grundlage dafür bestehen würde noch sei dies angemessen. Die Rekursgegner 2 seien ohne Zutun in ein Verfahren verwickelt worden und hätten\nvollumfänglich obsiegt, weshalb sie schadlos zu halten seien.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom\n19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 und\nArt. 405 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur ZPO gilt für das Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft\nwar oder ist. Da vorliegend die angefochtene Verfügung am 22. November 2010\nmitgeteilt und am 13. Dezember 2010 der Rekurs erklärt wurde, sind entsprechend die alte bündnerische Zivilprozessordnung vom 1. Dezember 1985 (ZPO-\nGR; BR 320.000) ) und das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (alt EGzZGB) anwendbar, welche bis am 31. Dezember 2010 in Kraft waren.\n\nSeite 8 — 12\n2. Entscheide des Kreispräsidenten im Sinne von Art. 9 Ziff. 27 alt EGzZGB\nkönnen gemäss Art. 12 Abs. 1 alt EGzZGB innert 20 Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen\nGesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO-GR sinngemäss (Art. 12 Abs. 3 alt\nEGzZGB). Im Gegensatz zu Art. 235 Abs. 2 ZPO-GR ist der Einzelrichter aber in\nder Beweiswürdigung frei. Der vorliegende Rekurs vom 13. Dezember 2010 richtet\nsich gegen die Verfügung des nach Art. 9 Ziffer 27 alt EGzZGB zuständigen\nKreispräsidenten F. vom 19. November 2010, mitgeteilt am 22. November 2010.\nAuf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.\n\n"}