{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-259_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_259_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763da9ba826e032131a7a39c223dec14eb77b2ad2a7ae46abb2919a2b6c745d367edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763da9ba826e032131a7a39c223dec14eb77b2ad2a7ae46abb2919a2b6c745d367edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_259", "Checksum": "433741e04e606a147a07c759917ef5bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.01.2011 ERZ 2010 259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 31.01.2011 ERZ 2010 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:33", "Checksum": "f9c21acfada1d8abc7b1a5ed91c8fe0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.01.2011 ERZ 2010 259\nRegeste:\nvorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht\n\nI. Mit Verfügung vom 19. November 2010, mitgeteilt am 22. November 2010,\nerkannte der Kreispräsident F. wie folgt:\n1. Das Gesuch der X. um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf den Liegenschaften Nr. _, _ und _ in der Höhe\nvon Fr. 28'000.00 wird abgewiesen.\n2. Das Grundbuch K. wird angewiesen, in der Gemeinde Z. folgende\nvorläufige Eintragungen zu löschen:\na. Auf Grundstück Nr. _:\nV.E. Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 5'600.00\nmit 8% Zins z.G. X., H.\nb. Auf Grundstück Nr. _:\nV.E. Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 5'600.00\nmit 8% Zins z.G. X., H.\nc. Auf Grundstück Nr. _:\nV.E. Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 5'600.00\nmit 8% Zins z.G. X., H.\nd. Auf Grundstück Nr. _:\nV.E. Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 5'600.00\nmit 8% Zins z.G. X., H.\ne. Auf Grundstück Nr. _:\nV.E. Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 5'600.00\nmit 8% Zins z.G. X., H.\n3. Die Kosten des Kreisamtes F. von CHF 1'200.00 sowie die Kosten\ndes Grundbuchamtes K. von CHF 234.00 gehen zu Lasten des\nGesuchstellers.\n4. Zudem hat der Gesuchsteller die Gesuchsbeklagten 1 und 2, welche anwaltlich vertreten sind, aussergerichtlich zu entschädigen.\nEs ist aktenkundig, dass beide Rechtsvertreter die Situation der\nParteien im Zusammenhang mit dem Häuserkauf bekannt war.\nAngesichts dessen erachtet der Richter eine aussergerichtliche\nEntschädigung an den Gesuchsbeklagten 1 von CHF 1'000.00 und\nan die Gesuchsbeklagten 2 von CHF 500.00 als den Aufwendungen entsprechend.\n\nSeite 5 — 12\n5. (Rechtsbelehrung).\n6. (Mitteilung).\n\nIn den Erwägungen führte der Kreispräsident F. im Wesentlichen aus, die\nGesuchstellerin besitze zwar eine offene Forderung über CHF 25'000.00, habe\naber noch nicht alle Arbeiten ausgeführt (zwei Treppen würden fehlen). Der Einwand, wonach die Gesuchstellerin noch nicht zur Arbeitsausführung berechtigt\ngewesen sei, könne jedoch nicht gehört werden. Allfällige mündliche Abmachungen könnten nicht zulasten der Gesuchstellerin ausgelegt werden. Zum Eintrag sei\nsie demnach berechtigt gewesen. Die Vergütungsforderung sei aber nur soweit\npfandberechtigt, als die erbrachten Arbeiten den belasteten Grundstücken einen\nMehrwert verschaffen würden. Jedes einzelne Grundstück könne nur mit demjenigen Anteil an der Vergütungsforderung belastet werden, der dem Anteil an den\nBauarbeiten entsprechen würde, die tatsächlich für das belastete Grundstück erbracht worden seien. Die Gesuchstellerin habe übersehen, dass man die Gesamtforderung zwingend hätte aufteilen und den effektiven Aufwand für jedes einzelne\nGrundstück hätte ermitteln müssen. Ein Baupfandrecht als Gesamtpfand zulasten\nmehrerer Grundstücke sei ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob das\nBauareal bei Vertragsschluss in einzelne Grundstücke aufgeteilt gewesen sei oder\nerst während der Bauarbeiten parzelliert worden sei. Ferner obliege es der Gesuchstellerin zu beweisen, welche Leistungen sie für jedes Grundstück erbracht\nhabe. Im Übrigen dürfte es kaum je vorgekommen sein, dass der gesamte künftige Vergütungsanspruch, der zwar vereinbart, aber noch nicht geleistet worden sei,\nim Grundbuch eingetragen worden sei.\n\nJ. Gegen diese Verfügung liess die Firma X. durch ihren Rechtsvertreter am\n13. Dezember 2010 Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren einlegen:\n1. Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheides des Kreispräsidiums F. sei\naufzuheben, soweit dem Rekurrenten mehr als Fr. 720.00 der\nkreisamtlichen Kosten und mehr als Fr. 140.40 der Kosten des\nGrundbuchamtes K. auferlegt worden sind. Die Kosten des Kreisamtes F. seien im Umfange von Fr. 480.00 und die Kosten des\nGrundbuchamtes K. im Umfange von Fr. 95.60 dem Kreisamt F.,\neventualiter im Umfange von je Fr. 240.00 (kreisamtliche Kosten)\nbzw. je Fr. 46.80 (Kosten Grundbuchamt K.) den Gesuchsgegnern\n2 und Gesuchsgegnern 3 zu überbinden.\n2. Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheides des Kreispräsidenten F. sei\ninsoweit aufzuheben, als „den Gesuchsbeklagten 2“ eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zugesprochen worden ist und es sei\ngerichtlich anzuordnen, dass der Rekurrent den Rekursgegnern 1\n\nSeite 6 — 12\n(A. und B.) für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu zahlen hat.\n3. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nKreisamtes F., eventualiter zu Lasten der Gesuchsgegner 2, unter\nsolidarischer Haftbarkeit und den Gesuchgegnern 3, unter solidarischer Haftbarkeit.\n\n"}