{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-259_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_259_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763da9ba826e032131a7a39c223dec14eb77b2ad2a7ae46abb2919a2b6c745d367edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763da9ba826e032131a7a39c223dec14eb77b2ad2a7ae46abb2919a2b6c745d367edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_259", "Checksum": "433741e04e606a147a07c759917ef5bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.01.2011 ERZ 2010 259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 31.01.2011 ERZ 2010 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:33", "Checksum": "f9c21acfada1d8abc7b1a5ed91c8fe0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.01.2011 ERZ 2010 259\nRegeste:\nvorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht\n\nG. In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2010 liess sich E. dahingehend vernehmen, dass das Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei, sofern darauf\neingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nGesuchstellerin. Zur Begründung führte er aus, der Antrag der Gesuchstellerin sei\nnicht umsetzbar. Eine Vergütungsforderung für Bauarbeiten eines Unternehmens\nfür mehrere Grundstücke sei derart aufzuteilen und den einzelnen Grundstücken\nzu belasten, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil an der\nVergütungsforderung belastet werde, der dem Anteil an den Bauarbeiten entspreche, die tatsächlich für das betreffende Grundstück erbracht worden sei. Die Eintragung eines Gesamtpfandrechts auf mehreren Grundstücken sei unzulässig.\nDes Weiteren sei die Gesuchstellerin an ihr Gesuch gebunden (auch wenn dieses\nfalsch sei). In diesem sei die Eintragung eines Gesamtpfandrechts auf drei Parzellen (Nr. _, _, _) verlangt worden. Eine Eintragung auf den Parzellen Nr. _ und _\nkönne mangels Antrag seitens der Gesuchstellerin nicht erfolgen. Da die Gesuchstellerin eine gesetzlich unzulässige Eintragung eines Gesamtpfandrechts verlange, sei das Begehren abzuweisen. Ferner müsse die Dreimonatsfrist für die Arbeiten für jedes Grundstück gesondert eingehalten werden. Am verkauften Grundstück Nr. _ habe die Gesuchstellerin Mitte März 2008 die letzten Arbeiten ausge-\n\nSeite 3 — 12\nführt, am veräusserten Grundstück Nr. _ habe sie die Arbeiten im September 2008\nbeendet. Die Eintragungsfrist von drei Monaten sei somit für beide Parzellen deutlich verpasst worden. Zudem könne ein Baupfandrecht erst dann eingetragen\nwerden, wenn der Unternehmer zur Ausführung der Bauarbeiten berechtigt sei.\nDies treffe auf die Parzellen Nr. _ und _ nicht zu. Diese Liegenschaften seien noch\nnicht verkauft worden, weshalb die zu bauenden Treppen noch nicht feststehen\nwürden. Es sei abgemacht und auch gelebt worden, dass die Gesuchstellerin die\nTreppen erst baue, wenn sie dazu aufgefordert werde. Eine solche Aufforderung\nsei indes für die Grundstücke Nr. _ und _ nie erfolgt. Anders sehe es beim Grundstück Nr. _ aus. Dort habe die Gesuchstellerin ihre Arbeiten am 26. März 2010\nerbracht. Jedoch sei es unzulässig, den gesamten Werklohn auf die einzelnen\nLiegenschaften nach Bruchteilen aufzuteilen bzw. auf allen Grundstücken pauschal den gleichen Betrag zu fordern. Die Gesuchstellerin habe darzulegen, welchen Leistungsanteil sie an welchem Grundstück erbracht habe. Da dies nicht erfolgt sei, sei das Gesuch abzuweisen. Schliesslich sei festzuhalten, dass E. insgesamt bereits Fr. 50'000.00 bezahlt habe. Da pauschal Fr. _'000.00 abgemacht\nworden sei, sei noch ein Forderungsbetrag von Fr. 25'000.00 offen. Selbst wenn\neine anteilsmässige Verteilung auf fünf Grundstücke zulässig wäre (was nicht der\nFall sei), würde der Eintrag maximal Fr. 5'000.00 betragen und nicht wie verlangt\nFr. 5'600.00. Schliesslich sei fraglich, weshalb ein Zins zu 8% ab dem 13. Oktober\n2008 geschuldet sein soll, da vertraglich nichts vereinbart worden sei. Ebenfalls\nfraglich sei, weshalb die noch offenen Fr. 25'000.00 bereits am 13. Oktober 2008\nfällig gewesen sein sollen. Die Treppe auf der Parzelle Nr. _ sei erst am 26. März\n2010 eingebaut worden und eine Rechnung sei noch nicht gestellt worden. E. sei\nsich durchaus bewusst, dass er die an Parzelle Nr. _ erbrachte Leistung zu bezahlen habe. Die Rechnung werde in etwa Fr. 8'000.00 (Fr. 25'000.00 / 3) betragen\nund bei Erhalt, sofern sie korrekt sei, auch umgehend bezahlt.\n\nH. Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 liessen A. und B. die Anträge stellen, das\nGesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit darauf\neingetreten werden könne. Als Begründung wird angeführt, die Eheleute A. und B.\nhätten ihr Haus mit Kaufvertrag vom 20. August 2008 im Stockwerkeigentum –\n90/100 Miteigentum an Grundstück Nr. _ – erworben. Im Gesuch vom 21. Juni\n2010 werde aber ein Gesamtpfand für die drei Parzellen Nr. _, _ und _ beantragt.\nEs sei deshalb davon auszugehen, dass das Gesuch die Parzelle _ nicht umfasse.\nDer Kreispräsident sei an die Anträge der Gesuchstellerin gebunden und könne\nnicht von sich aus eine Ausdehnung vornehmen. Zudem sei ein Eintrag auf der\n\nSeite 4 — 12\nStammparzelle nicht mehr möglich, da an der Parzelle Nr. _ Stockwerkeigentum\nbegründet worden sei. Die Eheleute A. und B. hätten ihr Haus im Spätherbst 2008\nbezogen; seither seien durch die Gesuchstellerin keine Arbeiten mehr ausgeführt\nworden. Die Dreimonatsfrist sei somit nicht eingehalten worden, weshalb es an\neiner gesetzlichen Voraussetzung für die Eintragung eines Pfandrechts fehlen\nwürde. Schliesslich sei die Aufteilung der Pfandsumme nicht korrekt; es werde\ndiesbezüglich auf die ausführliche Stellungnahme von RA Stefan Thalhammer\nvom 13. Juli 2010 verwiesen.\n\n"}