{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-259_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_259_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763da9ba826e032131a7a39c223dec14eb77b2ad2a7ae46abb2919a2b6c745d367edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763da9ba826e032131a7a39c223dec14eb77b2ad2a7ae46abb2919a2b6c745d367edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_259", "Checksum": "433741e04e606a147a07c759917ef5bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.01.2011 ERZ 2010 259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 31.01.2011 ERZ 2010 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:33", "Checksum": "f9c21acfada1d8abc7b1a5ed91c8fe0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.01.2011 ERZ 2010 259\nRegeste:\nvorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 31. Januar 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 259\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nPräsident Brunner\nAktuarin ad hoc Hunger\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\nder X . , Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nMartin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten F. vom 19. November 2010, mitgeteilt am 22.\nNovember 2010, in Sachen des A. und B., Gesuchsgegner und Rekursgegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Diener, Bärenloch 1, 7002 Chur, und\ndes C. und D., Gesuchsgegner und Rekursgegner, gegen die Gesuchstellerin und\nRekurrentin,\n\nbetreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und\nEntschädigungsfolge),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 15. Januar 2008 bestätigte die X. dem Bauherrn E. den Auftrag über Fr.\n_'000.00 betreffend Schreinerarbeiten / Treppenbau in Z..\n\nB. In der Folge stellte die X. ihre geleisteten Arbeiten und Materialkosten in\nRechnung. Diese blieben aber zum Teil unbezahlt, woraufhin die X. den Kreispräsidenten F. am 21. Juni 2010 um Anordnung der vorläufigen Eintragung eines\nBauhandwerkerpfandrechts auf den Parzellen Nr. _, _ und _ ersuchte. Sie stellte\nfolgende Rechtsbegehren:\n1. Das Grundbuchamt K. sei anzuweisen, zu Lasten des Beklagten E.\nauf folgendem Grundstück Nr. _/ _/_ Plan 2\nParz. Nr. _/_/_\nIm Grundbuch der Gemeinde K. ein Bauhandwerkerpfandrecht für\neine Pfandsumme von Fr. 28'000.00 nebst 8% Zins seit 13. Oktober 2008 zugunsten des Gesuchstellers im Sinne von Art. 837 (recte: Abs.) 1 Ziff. 3 ZGB vorläufig vorzumerken.\n2. Im Sinne einer superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt K. sofort anzuweisen, das in Ziff. 1 beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort vorläufig im Grundbuch vorzumerken.\n3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nC. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010, gleichentags mitgeteilt, leitete der\nKreispräsident F. das Vernehmlassungsverfahren ein und erliess gleichzeitig eine\nsuperprovisorische Verfügung. Darin wurde das Grundbuchamt der Gemeinde Z.\nin K. angewiesen, zu Gunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht\nzulasten von Grundstück Nr. _, Z., im Betrag von Fr. 5'600.00 nebst 8% Zins ab\n13. Oktober 2008, zulasten von Grundstück Nr. _, Z., im Betrag von Fr. 5'600.00\nnebst 8% Zins ab 13. Oktober 2008, zulasten von Grundstück Nr. _, Z., im Betrag\nvon Fr. 5'600.00 nebst 8% Zins ab 13. Oktober 2008, zulasten von Grundstück Nr.\n_, Z., im Betrag von Fr. 5'600.00 nebst 8% Zins ab 13. Oktober 2008 sowie zulasten von Grundstück Nr. _, Z., im Betrag von Fr. 5'600.00 nebst 8% Zins ab 13. Oktober 2008 vorläufig vorzumerken. Die Gesuchsbeklagten erhielten zugleich die\nGelegenheit, sich bis zum 16. Juli 2010 schriftlich vernehmen zu lassen.\n\nD. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 wies der Kreispräsident F. die X. GmbH\ndarauf hin, dass die Teilzahlungen 3 und 4 nicht auf die einzelnen Häuser aufgeteilt verlangt wurden, sondern auf die Parzelle _. Zwischenzeitlich seien zwei Häuser verkauft worden, weshalb diese beiden Parteien in das Verfahren einzubeziehen seien; der Anteil von E. würde sich nur noch auf 3 Häuser beziehen. Weiter\nführte der Kreispräsident aus, die Aufteilung des Bauhandwerkerpfandrechts müs-\n\nSeite 2 — 12\nse zwingend auf die einzelnen Parzellen erfolgen. Er habe deshalb die Parteien A.\nund B. und C. und D. ins Verfahren einbezogen, damit die X. nicht nur 3/5 des Betrages vor Gericht geltend machen könne. Zudem forderte der Kreispräsident die\nX. zur Einreichung von weiteren Unterlagen auf. Schliesslich bat der Kreispräsident die X. um telefonischen Rückruf, da er diese telefonisch nicht erreichen konnte.\n\nE. Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 liess die X. dem Kreispräsidenten F. die verlangten Unterlagen zukommen, ohne sich jedoch zum Einbezug der Parteien A.\nund B. und C. und D. zu äussern.\n\nF. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 liessen sich C. und D. vernehmen. Sie\nmerkten an, ihr Haus würde sich nicht im Stockwerkeigentum befinden. Ferner\nlaufe die Frist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts genau drei Monate\nab dem letzten Hammerschlag. Seit sie die Wohnung im Jahre 2008 erworben\nhätten, sei kein Handwerker der Firma X. in ihrem Haus beschäftigt gewesen.\nSomit seien seit dem letzten Hammerschlag bereits zwei Jahre verstrichen. Zudem hätten sie sämtliche Kosten bezüglich Neubaus beglichen. Sie könnten dieses Bauhandwerkerpfandrecht deshalb nicht akzeptieren. Sollten andere Gründe\nvorliegen, so würden sie allenfalls Gegenklage einleiten.\n\n"}