c. Ein Sachentscheid kann nur dann erfolgen, wenn die in Art. 149 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Anfechtungsgründe auch geltend gemacht werden. Können Willensmängel oder die konkrete Verfahrensverletzung nicht bewiesen werden, muss ein Abweisungsentscheid ergehen (Fankhauser, a.a.O., N 16 zu Art. 149 ZGB; Sutter-Somm, Neuerungen im Scheidungsverfahren, N 5.39, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999). Der Rekurrent macht im vorliegenden Fall weder einen Willensmangel geltend noch beruft er sich auf die Verletzung einer bundesrechtlichen Verfahrensbestimmung über die Scheidung auf gemeinsames Begehren und vermag daher seiner Behauptungslast nicht nachzukommen.