Die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus welchen ein Willensmangel abgeleitet wird, obliegt gemäss Art. 8 ZGB derjenigen Partei, die sich auf den Willenmangel beruft (Steck, a.a.O., N 17 zu Art. 149 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 16 zu Art. 149 ZGB), vorliegend somit dem Rekurrenten. b/bb. Sodann ist die Einhaltung der bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Scheidung auf gemeinsames Begehren ausgesprochen werden kann. Sie ist mithin Bestandteil des Scheidungsgrunds. Eine Verletzung dieser Bestimmungen bedeutet deshalb immer, dass einer Scheidung aus diesen Gründen nicht hätte stattgegeben werden dür-