3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühren Fr. 1'100.--, Schreibgebühren Fr. 400.--) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die der Ehefrau anfallenden Gerichtskosten werden der die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege tragenden Stadt W. in Rechnung gestellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes des Gemeinwesens. 4. (Mitteilung).“