Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder C. und D. monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 800.-- zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit der Kinder bzw. darüber hinaus, bis sie ihre Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen haben (Art. 277 ZGB). d. B. wird verpflichtet, an A. einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zum Eintritt von B. ins AHV-Alter.