{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-209_2010-11-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_209_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f61a77bc0024f7f5d471ebc21ffe1d70a748e97440ed0ab0a7f05c36ee3a2c3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f61a77bc0024f7f5d471ebc21ffe1d70a748e97440ed0ab0a7f05c36ee3a2c3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_209", "Checksum": "140761ac7d39fc4e10d5d134b722c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.11.2010 ERZ 2010 209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 19.11.2010 ERZ 2010 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung auf gemeinsames Begehren | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:38", "Checksum": "e1b5e62e3db1d28a1189b37bc0dab78c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.11.2010 ERZ 2010 209\nRegeste:\nEhescheidung auf gemeinsames Begehren | ZGB Familienrecht\n\n Seite 4 — 8\nArt. 149 Abs. 1 ZGB betrifft lediglich die Anfechtung der Scheidung als solcher\n(Steck, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 8 zu Art. 149\nZGB; Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 5 zu Art. 149 ZGB;\nSutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 11\nzu Art. 149 ZGB). Da der Scheidungspunkt an sich vom Rekurrenten nicht angefochten wird, gelangt diese Bestimmung vorliegendenfalls nicht zur Anwendung.\nMassgeblich ist vielmehr Art. 149 Abs. 2 ZGB. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung sind die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen Anfechtungsobjekt,\nwobei die Anfechtungsgründe von Art. 149 Abs. 1 ZGB auch darauf Anwendung\nfinden (Steck, a.a.O., N 31 und 34 zu Art. 149 ZGB; Fankhauser, a.a.O., N 21 zu\nArt. 149 ZGB).\n\nb/aa. Das Gesetz nennt als Anfechtungsgründe in erster Line Willensmängel.\nSolche sind gegeben, wenn der betreffende Entschluss - beispielsweise beim Abschluss der Vereinbarung über die finanziellen Scheidungsfolgen - mit einem\nMangel in der Willensbildung behaftet ist, so dass in Analogie zum Vertragsrecht\ndessen zivilrechtliche Ungültigkeit angenommen werden muss. Dabei handelt es\nsich um Irrtum (Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR\n220]), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR), Furchterregung (Art. 29 f. OR) und\nÜbervorteilung (Art. 21 OR). Liegt ein Motivirrtum vor, ist analog zu den Regeln\ndes OR zum Grundlagenirrtum zu beurteilen, ob er wesentlich ist (Steck, a.a.O., N\n14 f. zu Art. 149 ZGB; Fankhauser, a.a.O., N 8 f. zu Art. 149 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 15 zu Art. 149 ZGB). Entsprechend dem Normzweck\nmuss der Willensmangel von einer derartigen Intensität sein, dass rückblickend\nauf den Zeitpunkt der Willenskundgabe bzw. der Einverständniserklärung nicht\nmehr von dem in Art. 111 Abs. 2 ZGB geforderten freien Willen und reiflicher\nÜberlegung ausgegangen werden kann (Steck. a.a.O., N 16 zu Art. 149 ZGB).\n\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus welchen ein Willensmangel abgeleitet wird, obliegt gemäss Art. 8 ZGB derjenigen Partei, die sich auf\nden Willenmangel beruft (Steck, a.a.O., N 17 zu Art. 149 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 16 zu Art. 149 ZGB), vorliegend somit dem Rekurrenten.\n\nb/bb. Sodann ist die Einhaltung der bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen\neine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Scheidung auf gemeinsames\nBegehren ausgesprochen werden kann. Sie ist mithin Bestandteil des Scheidungsgrunds. Eine Verletzung dieser Bestimmungen bedeutet deshalb immer,\ndass einer Scheidung aus diesen Gründen nicht hätte stattgegeben werden dür-\n\nSeite 5 — 8\nfen. Konsequenterweise ist deshalb die Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren in Art. 149 ZGB als\nweiterer Anfechtungsgrund ausgestaltet. Darunter fällt beispielweise die Missachtung der Vorschriften über die getrennte und gemeinsame Anhörung der Ehegatten, die unrichtige Anwendung von Art. 116 ZGB oder der Umstand, dass das Gericht die Vereinbarung nicht so genehmigt hat oder sonstigen Anträgen nicht so\ngefolgt ist, wie sie bei Bestätigung des Scheidungswillens vorgelegen haben, ohne\nden Ehegatten vorher das notwendige, nach Art. 111 Abs. 2 ZGB geforderte rechtliche Gehör gewährt zu haben. Art. 149 ZGB ist aber auch dann anwendbar, wenn\neine Scheidungsvereinbarung gerichtlich genehmigt wurde, die wegen Unklarheit,\nUnvollständigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit oder wegen Missachtung von zwingenden Vorschriften bei der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge nicht hätte genehmigt werden dürfen, sowie wenn der Grundsatz der Untersuchungs- und Offizialmaxime verletzt oder Kinder zu Unrecht nicht\nangehört wurden. Ein Anfechtungsgrund ist auch zu bejahen, wenn die Scheidung\nnicht hätte ausgesprochen werden dürfen, weil die Vereinbarung der Ehegatten im\nSinne von Art. 20 OR nichtig ist, sei es, dass beim Abschluss einem Ehegatten die\nHandlungsfähigkeit fehlte, oder dass sie einen unzulässigen Inhalt aufweist\n(Steck, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 149 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 17 f. zu\nArt. 149 ZGB; Fankhauser, a.a.O., N 11 f. zu Art. 149 ZGB).\n\nDie Beweislast trägt auch hier diejenige Partei, die sich auf die Verletzung einer\nbundesrechtlichen Verfahrensvorschrift über die Scheidung auf gemeinsames Begehren beruft (Steck, a.a.O., N 23 zu Art. 149 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N\n20 zu Art. 149 ZGB), mithin der Rekurrent.\n\nc. Ein Sachentscheid kann nur dann erfolgen, wenn die in Art. 149 Abs. 1\nZGB vorgesehenen Anfechtungsgründe auch geltend gemacht werden. Können\nWillensmängel oder die konkrete Verfahrensverletzung nicht bewiesen werden,\nmuss ein Abweisungsentscheid ergehen (Fankhauser, a.a.O., N 16 zu Art. 149\nZGB; Sutter-Somm, Neuerungen im Scheidungsverfahren, N 5.39, in: Vom alten\nzum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999). Der Rekurrent macht im vorliegenden\nFall weder einen Willensmangel geltend noch beruft er sich auf die Verletzung einer bundesrechtlichen Verfahrensbestimmung über die Scheidung auf gemeinsames Begehren und vermag daher seiner Behauptungslast nicht nachzukommen.\nDamit erübrigt sich auch die Frage, ob allfällige Anfechtungsgründe bewiesen\nwerden können. Der Rekurs ist somit bereits aus diesem Grund abzuweisen, soweit auf diesen - nach der eingangs aufgeworfenen Frage in Bezug auf die Anforderungen an die Begründungspflicht - überhaupt eingetreten werden kann.\n\n"}