{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-209_2010-11-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_209_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f61a77bc0024f7f5d471ebc21ffe1d70a748e97440ed0ab0a7f05c36ee3a2c3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f61a77bc0024f7f5d471ebc21ffe1d70a748e97440ed0ab0a7f05c36ee3a2c3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_209", "Checksum": "140761ac7d39fc4e10d5d134b722c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.11.2010 ERZ 2010 209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 19.11.2010 ERZ 2010 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung auf gemeinsames Begehren | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:38", "Checksum": "e1b5e62e3db1d28a1189b37bc0dab78c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.11.2010 ERZ 2010 209\nRegeste:\nEhescheidung auf gemeinsames Begehren | ZGB Familienrecht\n\n Seite 2 — 8\nIm Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 / 143 Abs. 1 ZGB wird festgestellt,\ndass der zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Ehefrau\nnotwendige Unterhaltsbeitrag monatlich Fr. 2'600.-- betragen würde.\ne. Die Unterhaltsbeiträge gemäss lit. c und d basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik\n(Stand Rechtskraft des Scheidungsurteils) und sind jeweils per 1.\nJanuar, erstmals per 1. Januar 2012, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres wie folgt anzupassen:\nNeuer UB = alter UB x neuer Index\nalter Index\nDie Anpassung der Beiträge an den Index erfolgt nur insoweit und\nin dem Umfang, in welchem das Einkommen von B. der Teuerung\nangepasst wird bzw. er eine entsprechende Einkommenserhöhung\nerzielt; er trägt die Beweislast für eine fehlende oder nicht\nvollständige Angleichung seines Einkommens an die Teuerung.\nf. Die Vorsorgeeinrichtung E., Z., Y., welcher B. angeschlossen ist,\nwird angewiesen, ab dem Konto von B. (Vers. Nr._, Vers. Nr._,\nAHV-Nr. _) den Betrag von Fr. 7'163.90 auf das Freizügigkeitskonto von A. bei der F., X. (G., Postfach, W., Sitz-Nr. _, Konto-Nr. _)\nzu überweisen.\ng. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.\nh. Im übrigen wird die Ehescheidungskonvention als ganzes gerichtlich genehmigt und dem vorliegenden Urteil als Anhang beigefügt.\n3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva von Fr. 1'500.--\n(Gerichtsgebühren Fr. 1'100.--, Schreibgebühren Fr. 400.--) gehen je\nzur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden\nwettgeschlagen.\nDie der Ehefrau anfallenden Gerichtskosten werden der die Kosten der\nunentgeltlichen Rechtspflege tragenden Stadt W. in Rechnung gestellt,\nunter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes des Gemeinwesens.\n4. (Mitteilung).“\n\nD. Gegen dieses Urteil reichte B. mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 Einspruch\n(recte: Rekurs) beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva ein, der diesen an den\nhierfür zuständigen Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden weiterleitete, wo\ner am 7. Oktober 2010 einging. Sinngemäss wird eine Herabsetzung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge an seine beiden Kinder sowie an A. beantragt.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a. Prozesserledigende Sach- und Prozessentscheide des Bezirksgerichtspräsidenten können innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim\n\nSeite 3 — 8\nEinzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden (Art. 5g in Verbindung mit\nArt. 12 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB;\nBR 210.00]).\n\nb. Der Rekurs gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom\n30. September 2010, mitgeteilt gleichentags, erfolgte mit Eingabe vom 5. Oktober\n2010 fristgerecht. Dass er beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva anstatt beim\nEinzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden eingereicht wurde, schadet dem\nRekurrenten nicht (PKG 2004 Nr. 10 E. 1.c). Indessen enthält der Rekurs weder\nein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Der Rekurrent macht einzig geltend,\ndie vereinbarten Unterhaltsbeiträge würden es ihm verunmöglichen, zu existieren.\nAusgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- verbleibe\nihm nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'600.-- (Fr. 600.-- an\nA., je Fr. 800.-- an C. und D. und Fr. 400.-- Kindergeld), des Mietzinses (Fr. 1'475.-\n-) sowie der Krankenkassenprämie (Fr. 350.--) noch ein Betrag von lediglich Fr.\n575.--, was bedeute, dass er unter dem Existenzminimum lebe. Er schlage deshalb vor, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag an A. auf Fr. 400.-- sowie die Unterhaltsbeiträge an C. bzw. D. auf Fr. 350.-- bzw. Fr. 250.-- zu reduzieren. Zuzüglich Kinderzulagen ergäbe sich ein Gesamtbetrag von Fr. 1'400.--. Damit würde\nihm nach Abzug der genannten Fixkosten ein Betrag von monatlich Fr. 1'775.--\nverbleiben, womit er leben könne. Sinngemäss wird seitens des Rekurrenten somit die Aufhebung der Ziffern 2.c und 2.d des angefochtenen Urteils sowie die\nNeufestsetzung bzw. Herabsetzung der vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge beantragt. Die übrigen Punkte der Ehescheidungskonvention blieben unangefochten. Die Frage, ob der eingereichte Rekurs die Anforderungen an die Begründungspflicht zu erfüllen vermag, kann vorliegend offen gelassen werden, da\ndem Rekurs - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - ohnehin kein Erfolg beschieden ist.\n\n2.a. Gemäss Art. 149 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR\n210) kann bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren die Auflösung der Ehe\nmit einem ordentlichen Rechtsmittel nur wegen Willensmängeln oder Verletzung\nbundesrechtlicher Verfahrensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames\nBegehren angefochten werden. Ficht eine Partei mit einem ordentlichen Rechtsmittel die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen an, so kann die andere\nPartei innert einer vom Gericht angesetzten Frist erklären, dass sie ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerruft, wenn der betreffende\nTeil des Urteils geändert würde (Art. 149 Abs. 2 ZGB).\n\n"}