{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2010-209_2010-11-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_209_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f61a77bc0024f7f5d471ebc21ffe1d70a748e97440ed0ab0a7f05c36ee3a2c3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f61a77bc0024f7f5d471ebc21ffe1d70a748e97440ed0ab0a7f05c36ee3a2c3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_209", "Checksum": "140761ac7d39fc4e10d5d134b722c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.11.2010 ERZ 2010 209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 19.11.2010 ERZ 2010 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung auf gemeinsames Begehren | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:38", "Checksum": "e1b5e62e3db1d28a1189b37bc0dab78c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.11.2010 ERZ 2010 209\nRegeste:\nEhescheidung auf gemeinsames Begehren | ZGB Familienrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 19. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 209\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar Pers\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\ndes B., Gesuchsteller und Rekurrent,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 30. September 2010, mitgeteilt am 30. September 2010, in Sachen der A., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, gegen den Gesuchsteller und Rekurrenten,\n\nbetreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. A., _, und B., _, heirateten am 10. August 2001. Aus der Ehe gingen die\ngemeinsamen Kinder C., _, und D., geboren am _, hervor.\n\nB. Am 3. August 2010 reichten A. und B. das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva ein. Am 24. September 2010 fand\ndie Anhörung der Ehegatten gemäss Art. 111 Abs. 1 ZGB statt. Eine bereinigte\nVereinbarung über die Nebenfolgen lag nicht vor, die Parteien waren sich indessen in allen Punkten einig und unterzeichneten am gleichen Tag eine entsprechende Konvention. Der Inhalt der Ehescheidungskonvention wurde mit den Parteien unabhängig voneinander besprochen. Es stellte sich heraus, dass das\nScheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder\ngenehmigt werden kann. Die Regelung der Unterhaltsbeiträge basiert dabei auf\neinem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von rund Fr. 5'000.-- und\nder Ehefrau von Fr. 0.-- (Sozialhilfeempfängerin).\n\nC. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva erkannte mit Urteil vom 30. September 2010, mitgeteilt gleichentags, wie folgt:\n„1. Die Ehe wird geschieden.\n2. Die folgenden Vereinbarungen der Parteien werden gerichtlich genehmigt und damit verbindlich:\na. Die elterliche Sorge über die Kinder C., _, und D., geboren am _,\nwird der Mutter zugeteilt.\nb. Der Vater erhält das Recht, seine Kinder jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen drei\nWochen Ferien im Jahr zu verbringen.\nDabei handelt es sich um eine Rahmenregelung im Hinblick auf\ndas Erfordernis einer eindeutigen Regelung. Grundsätzlich soll das\nBesuchs- und Ferienrecht mit Rücksicht auf die Interessen der\nParteien und die Wünsche der Kinder nach gegenseitiger Absprache zur Ausübung gelangen.\nc. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder C. und\nD. monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr.\n800.-- zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit der Kinder bzw. darüber hinaus, bis sie ihre Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen haben (Art. 277 ZGB).\nd. B. wird verpflichtet, an A. einen monatlich im Voraus zahlbaren\nUnterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zum Eintritt von B. ins AHV-Alter.\n\n"}