Dem Vermieter stünde im ersteren Fall nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens das summarische Ausweisungsverfahren zur Verfügung, währenddem im zweiten Fall der "Vermieter" sein Eigentum auf dem ordentlichen Prozessweg mittels Eigentumsklage zurückverlangen müsste. Das mietrechtliche Ausweisungsverfahren erweist sich somit im vorliegenden Fall als zulässig.