OR auf Vertragsansprüche nicht zu vermeiden. Solche Differenzierungen würden zu prozessualen Leerläufen führen und widersprächen dem Auslegungsgrundsatz der Praktikabilität. Diese Erwägungen des Bundesgerichtes treffen für vorliegenden Fall zu. Es ist nicht einzusehen und wäre prozessökonomisch unsinnig, würde den Gesuchstellern nach Durchführung eines mietrechtlichen Verfahrens für die Vollstreckung ihrer Ansprüche das mietrechtliche Ausweisungsverfahren verwehrt, zumal ihnen dieses Verfahren aufgrund seiner summarischen Ausgestaltung