Die in Frage stehenden Räumlichkeiten wurden gestützt auf einen als "Mietvertrag" bezeichneten Pachtvertrag der Beschwerdeführerin übergeben. Trotz der im Nachhinein festgestellten Ungültigkeit dieses Vertrages wurde das Pachtverhältnis während mittlerweile 4 ½ Jahren ausgeübt und wie ein gültiges Vertragsverhältnis gehandhabt. Die Kündigung des Vertrages wurde unter Einhaltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften vorgenommen. Sie wurde von der Beschwerdeführerin bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen angefochten. Im Anschluss daran wurde ein mietrechtliches Verfahren bis vor Bundesgericht durchgeführt mit dem Ergebnis, dass der "Mietvertrag" für ungültig erklärt wurde.